Wer einigermaßen regelmäßig seine Zeit damit verbringt, Bedingungen zu lesen und sich bemüht, diese auch zu verstehen, gelangt recht schnell an den Punkt, wo sich die Gleichmäßigkeit des Aufbaus bis hin zu den Formulierungen deutlich offenbart. Die AVB der verschiedenen Marktteilnehmer scheinen einander fast wörtlich zu gleichen, nur wenige Einzelheiten unterscheiden die Tarife voneinander.

Bedingungen von Dread-Disease-Policen sind schwer zu verstehen

An diesem Punkt empfiehlt es sich, die Bedingungen einer Schweren-Krankheiten-Versicherung, wie z.B. den Krankheits-Schutzbrief, zu lesen. Nicht nur die bloße Zahl an Leistungsauslösern lässt einen umgehend wieder eine tiefe Demut spüren. Auch der geübte Leser muss an mehr als einer Stelle den zuletzt gelesenen Satz wiederholen oder das ein oder andere Mal eine Suchmaschine bemühen. Z.B. um etwa genaueres über die New York Health Association Classification zu erfahren. Kurz gesagt: Es fühlt sich an, wie bei dem ersten Bedingungstext.

Das Lesen der AVB ist bekanntermaßen ohnehin schon mit einigem Recht von der Vergnügungssteuer befreit. Wenn aber der geneigte Vermittler sich dem Vergleich von Schweren-Krankheiten-Versicherungen zuwendet, erkennt er die Grenzen des Möglichen doch deutlich. Neben einem Grundverständnis für juristische Begriffe ist hier auch noch tieferes Wissen aus verschiedenen medizinischen Bereichen vonnöten.

Und um das Dilemma abzurunden, wäre es nicht einmal dem juristisch vorgebildeten Uniklinik-Professor, der nebenbei aus Spaß den Versicherungsfachwirt gemacht hat, möglich, die Tarife untereinander zu bewerten, da ja nicht vorhergesehen werden kann, welcher Auslöser für welchen Kunden der entscheidende sein wird.

Deswegen bewerte ich auch nicht die einzelnen Auslöser.

Überarbeitung des Krankheits-Schutzbrief

Die Eaglestar hat zum 01.04.2017 ihren bekannten Krankheits-Schutzbrief neu überarbeitet. Vertrieblich interessant ist vor allem der Erweiterte Krankheits-Schutzbrief. Er leistet nicht nur bei Eintritt einer versicherten schweren Krankheit, sondern auch bei Tod. Das hat auch zur Folge, dass die Leistung auch fällig würde, wenn die versicherte Person eine diagnostizierte Restlebensdauer von weniger als 12 Monaten hat. Unabhängig von dem Umstand, der zum Tode führt.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich beim Lesen der AVB nicht selten der Gedanke aufdrängt, der versicherten Person sei mit Geld nicht unbedingt geholfen bzw. hat sie mit der Diagnose sicher ganz andere Probleme. Hier ist es aber nur extremer sichtbar als bei anderen Versicherungen. Das Geld kann helfen, die unangenehme Situation zu überstehen, sei es, indem eine Therapie finanziert wird, ein Kredit abgelöst wird, um die Familie nicht mit finanziellen Problemen zu belasten oder sich einfach noch einen letzten Wunsch zu gönnen.

Beitragsbefreiung bei dreimonatiger AU möglich

Zusätzlich lässt sich eine Beitragsbefreiung bei mehr als dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit, eine Einmalleistung bei Erwerbsunfähigkeit, eine Dynamikanpassung und eine Verlängerungsoption vereinbaren. Die Beitragsbefreiung und die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit und vor allem die Verlängerungsoption können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Eher weniger sinnvoll ist die Dynamikanpassung. Bedingungsgemäß steigt der Beitrag dabei um 5%, die Leistung aber nur um 3%. Das möchte der geneigte Vermittler eher nicht seinem Kunden erklären müssen.

Für Paare sehr interessant ist die Möglichkeit, eine verbundene Versicherung abzuschließen. Entweder so, dass die Versicherungssumme einmalig zur Verfügung steht oder so, dass sie für jede versicherte Person vollständig zur Verfügung steht.

Zwei Leistungskataloge in der Dread-Disease

Die Leistungsauslöser sind in zwei Kataloge, A und B, aufgeteilt. Bei den Leistungsauslösern aus Katalog A wird die volle Versicherungssumme fällig. Bei Katalog B wird eine Teilleistung fällig in Höhe von 25.000 Euro. Hier lösen verschiedene Krankheiten so lange Leistung aus, bis die volle Versicherungssumme erreicht ist. Eine Anrechnung auf die volle Leistung bei einer Erkrankung aus Katalog A erfolgt nur, wenn diese innerhalb von 30 Tagen nach der Erbringung der Teilleistung nach Katalog B fällig würde.

Außerdem wird die volle Leistung fällig, wenn der Versicherte auf die Warteliste für eine Organtransplantation kommt. Bei verschiedenen Herzoperationen werden 50% bzw max. 30.000 Euro ebenfalls schon ausgezahlt, wenn die versicherte Person auf die Warteliste gesetzt wird.

Katalog A

Im Katalog A finden sich die üblichen Verdächtigen wie Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall. Insgesamt sind hier 45 einzelne Krankheits- und Verletzungsbilder aufgezeigt. Für Krebs gilt eine Wartezeit von 6 Monaten, für Operationen am Herzen 3 Monate.

Interessant ist, dass für das dauerhafte neurologische Defizit, das für manche Leistungsauslöser notwendig ist, ein Zeitraum von 3 Monaten, in dem es tatsächlich besteht und eine Prognose von mindestens 9 Monaten in die Zukunft notwendig ist. Gerade in Grenzfällen wird der Arzt schon aus Gründen des möglichen Therapie-Erfolges davon absehen, für die nächsten neun Monate keine Verbesserungsmöglichkeit in Aussicht zu stellen.

Katalog B

Im Katalog B finden sich 21 Auslöser der Teilleistung, darunter schwerer Morbus Crohn, niedrig-maligne Tumore, einzelne Formen von Carcinoma in situ und Bauchspeicheldrüsenentzündung.

Kinder sind bis zu einer maximalen Leistung von 35.000 Euro (Teilleistung 12.500 Euro) automatisch mitversichert. Im Todesfall eines Kindes würden 5.000 Euro ausbezahlt. Für jedes Kind.

Unterm Strich

Unterm Strich ist vor allem der erweiterte Krankheits-Schutzbrief als verbundene Leben für junge Familien und/oder Hausbauer interessant. Diese können neben dem Risiko eines Todesfalles zusätzlich das wahrscheinlichere Risiko einer schweren Erkrankung absichern. Bei der Eaglestar profitiert der Kunde von den garantierten Beiträgen, die die Zurich nicht erhöht darf.

Im schlimmsten Fall einer Unternehmenspleite würde der Vertrag aber nicht durch Protektor gerettet werden (wobei auch bei deutschen Verträgen nicht garantiert ist, dass Protektor das tut), sondern wahrscheinlich nach irischem Recht behandelt. Der berühmte Blick in die Glaskugel ist nicht möglich, aber als Vermittler sollte ich dieses –geringe- Restrisiko dennoch dem Kunden erklärt haben.