Der bekannte Schweizer Pädagoge Pestalozzi hat sinngemäß gesagt, man solle Kinder niemals untereinander vergleichen, sondern immer nur mit sich selbst. So könne man Fortschritte auch angemessen würdigen, selbst wenn die Vergleichsgruppe immer noch einen Schritt voraus ist. Unter diesem Leitsatz muss die Beurteilung der neuen Berufsunfähigkeits-Versicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag der Versicherungskammer Bayern, der Starter-BU der VKB, fast uneingeschränkt positiv ausfallen. Die Bedingungen lesen sich insgesamt deutlich flüssiger und es wurden beinahe alle Kritikpunkte an der alten BU zu Herzen genommen.

Die Starter-BU der VKB

Aber der Reihe nach: Es gibt nun die Starter-BU der VKB, die einen geringeren Anfangsbeitrag verspricht, der über die Laufzeit stufenweise ansteigt, bis er nach einigen Jahren die endgültige Höhe erreicht hat. Das ist nicht zuletzt deswegen interessant, weil die Generali erst kürzlich ihr letztes Jahr noch verbessertes vergleichbares Produkt eingestellt hat.

Diese Lösungen sind grundsätzlich mit Verstand einzusetzen. Selbstverständlich ist die Summe der Beiträge höher, als wenn von Beginn an der volle Beitrag gezahlt wird, da die endgültige Prämienhöhe der Starter-BU die der gewöhnlichen BU um einiges übersteigt. Allerdings ist eine Starter-BU aufgrund des niedrigeren Eintrittsalters in der Summe wieder günstiger, als eine gewöhnliche BU, die ich erst nach der Ausbildung abschließe, weil ich sie mir dann leisten kann.

Hinzukommt, dass ich durch den früheren Abschluss auch meinen Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt konservieren kann.

Wer sich also eine BU zum vollen Preis bei Beginn einer Ausbildung oder früher noch nicht leisten kann, sollte besser eine Starter-BU abschließen  als überhaupt keine BU.

Die Plus-Variante

Die Starter-BU der VKB ist auch in einer Plus-Variante erhältlich. Diese beinhalten eine Anfangshilfe in Höhe von drei Monatsrenten bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit und eine Wiedereingliederungshilfe, wenn die BU für mindestens zwei Jahre bestand und die Leistungen aufgrund der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit entfallen, in Höhe von sechs Monatsrenten.

Leistung bei Krankschreibung

Außerdem enthält diese Variante der Starter-BU der VKB die sogenannte AU-Klausel, die schon bei Arbeitsunfähigkeit leistet. Als Leistungsauslöser genügt eine sechsmonatige Krankschreibung. Mindestens eine Bescheinigung muss von einem Facharzt ausgestellt sein. Die Kammer leistet über die gesamte Vertragslaufzeit für max. 18 Monate. Sollte rückwirkend eine BU anerkannt werden, so gelten die 18 Monate von neuem. Arbeitsversuche gelten als unschädlich, solange diese die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

Wenn eine Leistung wegen Krankschreibung beantragt wird, muss zeitgleich ein Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden. Diese Regelung erschwert den Zugang zur Leistung erheblich, da die Antragsstellung zur BU mit einigem Aufwand verbunden ist, der schon einem gesunden Kunden schwer genug fallen dürfte. Derzeit verfahren aber noch die meisten der elf Anbieter einer AU-Klausel am Markt derart, was auch verständlich ist, da durch die Krankschreibung alleine der Versicherer nicht in der Lage ist, eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder auf evtl. vereinbarte Ausschlüsse zu prüfen.

Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes

Als letztes enthält die Plus-Variante der Starter-BU der VKB eine Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes in Höhe von zwölf Monatsrenten. Ob dadurch ein Bedarf entsteht und angemessen gedeckt ist, sei dahingestellt. Das Kind muss mindestens ein Jahr alt sein. Die Leistung ist für jedes Kind zu beantragen. Man mag allerdings keinem Menschen wünschen, dass er diese Leistung für mehrere seiner Kinder beantragen muss. Die versicherten Krankheiten sind Krebs, benigner Gehirntumor, bakterielle Meningitis, Enzephalitis, Polio, Lähmung und Taubheit.

Bei einer Starter-Police für junge Menschen erscheint diese Option zunächst unangebracht. Allerdings ist die BU für gewöhnlich bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Kinder durchaus im Bereich des Möglichen.

Was nach wie vor unvorteilhaft auffällt, ist die ungenaue Definition der zumutbaren Minderung der Vergütung. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Kammer die marktüblichen 20% erwähnte. Selbstverständlich ist es grundsätzlich sinnvoll, die Umstände des Einzelfalles bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist eine solche Formulierung extrem auslegungsbedürftig, was im Zweifel vor Gericht enden wird. Zwar ist eine unklare Formulierung wegen des §305 c (2) immer einer exakten unvorteilhaften Formulierung vorzuziehen, aber dennoch wäre es im Kundensinne, wenn hier genauer definiert würde, um Streitigkeiten vorzubeugen.

Im Übrigen hat sich im §3 (1) dritter Absatz der Fehlerteufel eingeschlichen. Der Verweis auf Absatz 5 sollte auf den vierten Absatz verweisen. Und die Verrichtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit sind im achten Absatz zu finden, nicht im neunten.

Vier Jahre Startphase

Die Startphase dauert mindestens vier Jahre. Zu Beginn des fünften Jahres wird sich der Beitrag erstmalig erhöhen. Nach zehn Jahren muss ich den vollen Beitrag entrichten. Dies ist bereits zum fünften Jahr möglich oder in jedem folgenden bis zum zehnten Jahr. Der Kunde kann dabei verlangen, dass die Kammer den dann ausgeübte Beruf für die Beitragsberechnung zugrunde legt.

Besonders positiv hervorzuheben ist die Mitwirkung des Versicherers an der beruflichen und medizinischen Rehabilitation und der Verzicht auf Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung.