Der Trend nach temporärer Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Versicherung setzt sich fort. Mit der SBU der VKB (Versicherungskammer Bayern) kommt am 06.07.2015 das inzwischen 11. Produkt mit einer sogenannten AU-Klausel auf den Markt.

Die SBU der VKB: Nicht leicht zu lesen

Die Bedingungen der SBU der VKB sind an manchen Stellen recht schwer verständlich formuliert. Als Beispiel sei hier ein Passus aus der AU-Klausel genannt, in dem die Arbeitsversuche geregelt werden. Es heißt dort wörtlich: „Ein Arbeitsversuch der versicherten Person zur Erprobung der möglicherweise wiedererlangten Arbeitsfähigkeit und zum Zweck der vollständigen Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gilt nicht als Unterbrechung der Krankschreibung, wenn der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsversuchs bis zur vollständigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Monat nicht überschreitet.“

Diese komplizierte Formulierung ist nicht zuletzt deswegen im Sinne einer Forderung nach mehr Transparenz zu beanstanden, da sie eine Benachteiligung des Kunden verschleiert. Der Abschnitt bedeutet nämlich übersetzt entweder, dass Arbeitsversuche nur im letzten Monat vor Wiedereintritt ins Berufsleben nicht als Unterbrechung der Krankschreibung gewertet werden oder dass nur erfolgreiche(!) Wiedereingliederungsversuche, die nicht länger als einen Monat dauern, keine Unterbrechung darstellen.

Was ist gemeint?

Es ist schwer festzustellen, welche der beiden Interpretationen richtig ist, allerdings würden beide den Versicherten deutlich benachteiligen gegenüber der gängigen Regelung einiger Mitbewerber, in der nur festgestellt wird, dass Arbeitsversuche keine Unterbrechung der Krankschreibung darstellen, was auch der grundsätzlichen Anwendung durch das Hamburger Modell entspräche, wo während der Arbeitsversuche die Krankschreibung bestehen bleibt. Und diese ist ja auch der Leistungsauslöser der AU-Klausel.

Darüber hinaus könnte sich bei einer derart undeutlichen Formulierung der Versicherer im Zweifel aussuchen, wie er diese Einschränkung auszulegen gedenkt.

Ob diese Einschränkung tatsächlich zum Tragen kommt und wie wichtig hier ein bessere Formulierung wäre, darf verschieden bewertet werden, allerdings finden sich in den Bedingungen der SBU der VKB an weiteren Stellen undeutliche Formulierungen und auch hin und wieder kleinere Einschränkungen, die im Einzelnen nicht von großer Bedeutung sein mögen, aber in der Summe dann doch die Qualität des Tarifs beeinflussen. Als Beispiel sei hier eine Einschränkung der Nachversicherungs-Optionen ohne erneute Gesundheitsprüfung auf die ersten 10 Jahre bzw. bis zum 45. Lebensjahr genannt. Außerdem ist diese Option, nur mit einer schriftlichen Bestätigung, dass die versicherte Person voll berufstätig sei, möglich. Eine genauere Definition, was voll berufstätig ist, gibt es nicht.

Leistung bei Krankschreibung

Die AU-Klausel der SBU der VKB gehört zur 2. Generation, da sie Leistung bei einer ununterbrochenen Krankschreibung von mindestens sechs Monaten verspricht und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht selbst definiert, aber nicht auf die Einreichung aller Unterlagen, die für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit notwendig sind, verzichtet. Die Art der Krankschreibung ist nicht genauer definiert, also beispielsweise gemäß der Definition in §5 Entgeltfortzahlungs-Gesetz. Dadurch wäre die Klausel, die als Baustein anwählbar ist,  wohl auch für Selbständige und Beamte geeignet. Es muss allerdings eine Krankschreibung durch einen Facharzt erfolgen.

Die AU-Klausel leistet für maximal 18 Monate innerhalb der Vertragslaufzeit. Es ist nicht definiert, ob der maximale Leistungszeitraum zurückgesetzt wird, wenn nach einer Leistung wegen Krankschreibung rückwirkend von Beginn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit anerkannt wird.

Sonderleistungen und Anfangshilfen

Außerdem ist eine sogenannte Anfangshilfe, eine Einmalleistung in Höhe von drei Monatsrenten bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, vereinbar. Ebenso eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten sofern die BU mindestens zwei Jahre ununterbrochen bestanden hat.

Etwas außergewöhnlicher ist die Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes in Höhe von zwölf garantierten Monatsrenten, maximal 24.000 Euro. Versichert sind Krebs, benigner Gehirntumor, bakterielle Meningitis, Enzephalitis, Polio, Lähmung von mindestens einer Körperhälfte oder beider Arme oder Beine und Taubheit. Weder Erkrankung noch die Symptome dürfen während des ersten Lebensjahres aufgetreten sein. Meldung nach drei Jahren seit Eintritt der Erkrankung führen nicht zur Leistung. Die VKB leistet einmal pro Kind.

Ungenaue Definition der finanziellen Einbußen

Der Tarif ist für Selbständige, Freiberufler, Gesellschafter und Angestellte mit Unternehmensleitungsbefugnis nur eingeschränkt geeignet, da eine BU zu 50% auch nach möglicher und zumutbarer Umorganisation vorliegen muss. Die Zumutbarkeit ist mit wirtschaftlicher und betrieblicher Zweckmäßigkeit definiert, was wiederum die Frage nach der Definition von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit aufwirft. Zwar definiert höchstrichterliche Rechtsprechung derzeit mit Einbußen von bis zu 20% als hinnehmbar, eine bedingungsgemäße Regelung wäre aber dennoch wünschenswert.

Leistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit wird erbracht, wenn eine von vier Aktivitäten des täglichen Lebens nicht mehr ohne fremde Hilfe ausgeführt werden kann oder wenn die versicherte Person einer täglichen Beaufsichtigung bedarf, weil sie sich oder andere gefährdet. Vor allem letztere Definition kann bei einzelnen psychischen Erkrankungen die Leistung schneller auslösen als die gewöhnliche BU-Definition.

Positiv ist die Unterstützung bei Berufsunfähigkeit bezüglich beruflicher Reintegration. Hier bietet der Versicherer medizinische und berufskundliche Rehabilitations-Maßnahmen an. Die versicherte Person ist selbstverständlich nicht verpflichtet, diese Hilfe anzunehmen.

Außerdem verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung oder bei Aufnahme einer Berufstätigkeit. Zumindest steht davon nichts in den Bedingungen.

Unterm Strich

Zusammenfassend bedarf die SBV der Versicherungskammer Bayern in den Bedingungen dringend einer Überarbeitung der Definitionen, da diese teilweise intransparent, teilweise einfach schwer verständlich sind. Auch könnte die VKB einige Formulierungen kundenfreundlicher gestalten. Begrüßenswert ist allerdings der Aufbau der BU. Ich kann die einzelnen Bausteine je nach Bedarf wählen oder eben auch weglassen, um Kosten zu sparen.