Der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint-Exupéry hat einmal geschrieben, dass Perfektion nicht dann erreicht ist, wenn es nichtsmehr hinzuzufügen gibt, sondern wenn man nichts mehr weglassen kann. In der Produktentwicklung gilt demgegenüber leider häufig die Devise „viel hilft viel“. Die Allianz Lebensversicherungs-AG geht bei der Neuauflage der KörperSchutzPolice beide Wege. Das Ergebnis ist noch ein gutes Stück von so etwas wie Perfektion entfernt. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Die neue KörperSchutzPolice der Allianz

Die KörperSchutzPolice wurde bei seiner zweiten Auflage nicht rundum erneuert, bereits vorhandene Leistungsauslöser wurden nicht verbessert. Allein der Leistungsauslöser „Gebrauch der Hände“ wurde gemäß dem Marktstandard auf den Gebrauch einer Hand ausgelegt.
Was hier bereits bei der alten Definition als kundenfreundlich auffiel, ist die Auswahl der Möglichkeiten, um den Nachweis des Verlusts dieser Grundfähigkeit zu führen. Es ist ausreichend, entweder eine Flasche mit Schraubverschluss nicht mehr öffnen, oder einen Schraubendreher, eine Rohrzange oder eine Schere nicht mehr bestimmungsgemäß benutzen zu können. Was diese Definition jedoch aus Kundensicht in der Leistungsfähigkeit deutlich beeinflussen dürfte, ist, dass die bestimmungsgemäße Benutzung durch den Leistungsprüfer der Allianz ausgelegt wird.

Wie ist die genaue Definition?

Dieses Problem findet sich bei der KörperSchutzPolice auch bei dem Leistungsauslöser „Gebrauch der Arme“. Hier heißt es, dass Leistung erhält, wer nicht mehr in der Lage ist, in Schulter- beziehungsweise Brusthöhe zu arbeiten.Was aber soll „arbeiten“ heißen? Ein Lehrer müsste darunter das Schreiben auf der Tafel verstehen, während der Lagerist darunter das Heben schwerer Gegenstände in ein Regal verstehen darf.
Welche Tätigkeit wird aber bei einem Fließbandarbeiter herangezogen, der nicht in Schulter- oder Brusthöhe arbeitet? Darf er sich eine schwere Arbeit aussuchen? Davon ist zumindest auszugehen, da nach § 305c Satz 2 BGB Bedingungen immer zuungunsten des Verwenders auszulegen sind. Und das ist hier die Allianz. Im Zweifelsfall bedeutet Arbeiten auf Schulter- oder Brusthöhe also die schwerstmögliche Arbeit, die es am allgemeinen Arbeitsmarkt gibt.

Wie ist es mit Transparenz?

Es wäre also nicht nur im Kundensinne transparenter, wenn hier nachgebessert würde. Auch die Allianz könnte sich den einen oder anderen Prozess sparen, der voraussichtlich verloren wird, wenn der gegnerische Anwalt nicht gerade bei der entscheidenden Vorlesung an der Universität gefehlt hat.

Neu hinzugekommen sind die Auslöser Heben und Tragen, Sitzen, Stehen und Schreiben. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, da die Leistungsfähigkeit der Grundfähigkeits-Versicherung stark von der Anzahl der Auslöser abhängt – was daran liegt, dass jeder einzelne Auslöser sehr stark eingeschränkt ist.

Neuer Auslöser „Greifen und Halten“

Ein weiterer Leistungsauslöser ist der Verlust der Fähigkeit, zu greifen und zu halten. Dieser Auslöser ist neu am Markt. Er hat eine Schnittmenge zu den Auslösern Heben und Tragen, Schreiben und „Gebrauch der Hand“. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass allein die Fähigkeit verloren geht, einen Gegenstand für fünf Minuten ununterbrochen zu greifen und zu halten.

Aber auch bei dieser Definition bleibt einiges unklar. Der Gegenstand ist beispielsweise nicht festgelegt. Als Beispiel werden ein Glas, ein Kochlöffel oder ein Pinsel genannt. Wie auch schon weiter oben beschrieben, kann hier davon ausgegangen werden, dass sich der Kunde den Gegenstand aussuchen darf.

Es mag nun Erbsenzählerei sein, aber in den Bedingungen steht nicht, dass ich das Glas in der Luft halten muss. Theoretisch könnte ich also ein auf dem Tisch stehendes Glas fünf Minuten halten. Außerdem macht es für die Messung der Leistungsfähigkeit einen Unterschied aus, ob ich den Pinsel im Pinzettengriff halten soll oder von der Faust umschlossen. Dank § 305c Satz 2 BGB wird sich der Kunde das aber zu seinen Gunsten auswählen dürfen.

Beste Definition am Markt beim Gebrauch der Beine

Uneingeschränkt die beste Lösung am Markt ist aber die Definition „Gebrauch der Beine“. Um hier Leistung zu erhalten, muss der Versicherte außerstande sein, ohne Unterbrechung selbstständig 400 Meter zurückzulegen oder zwölf Stufen hinauf- und hinabzusteigen.

Andere Versicherer definieren hier eine erlaubte Unterbrechung von mindestens einer Minute. Die KörperSchutzPolice leistet hingegen schon bei wesentlich kürzeren Unterbrechungen. Was unter vertrieblichen Aspekten betrachtet am interessantesten wirkt, ist die neue Flexibilität bei der Einmalleistung bei Eintritt einer schweren Krankheit. Dieser Baustein ist nun nicht mehr, wie in der Vorgängerversion, obligatorisch. Deshalb sind die Prämien nun im Vergleich zum Markt deutlich attraktiver geworden.