Die Infektionsklausel für Ärzte ist in der Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung immer wieder ein Thema. Und das nicht mal, weil ich es ansprechen würde. Nein. Da sind die Ärzte selbst schon ganz gut informiert. Mit gut meine ich schlecht. Aber dafür halt viel. Dabei sollte ein Arzt doch wissen, was für Käse rauskommt, wenn ich Symptome google. Das gleiche kommt heraus, wenn ich auf den falschen Seiten im Internet lande, um mich zur Infektionsklausel für Ärzte zu informieren.

Die richtige Seite wäre z.B. Worksurance. Da gibt es ne ganze Menge Infos rund um die BU-Versicherung.

Ist die Infektionsklausel für Ärzte wichtig?

Kurze Antwort: Nö, ist Quatsch.

Und jetzt kommt die lange Erklärung, weil mir mal wieder keiner glaubt. Denn auf allen anderen Internetseiten steht was anderes.

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Es gibt zwei Wege, um zu zeigen, warum die Infektionsklausel für Ärzte nicht wichtig ist. Ich beginne mal mit dem Bedarf.

Der Bedarf an einer Versicherung entsteht immer dort, wo ich mit finanziellen Einbußen zu rechnen habe. Wenn mir ein Arbeitsverbot nach §31 Infektionsschutzgesetz erteilt wird, habe ich Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wie es so schön in §56 IfSG heißt. Die Höhe entspricht dem gesetzlichen Krankengeld. Wir haben also mit einer Einbuße von etwa 25% zu rechnen. Denn in der Regel ist die Höhe des Krankengeldes 90% vom Netto. Aber beim Krankengeld wie auch hier (siehe §57 IfSG) muss ich Sozialversicherungsbeiträge entrichten.  Also bleiben so ca. 75% vom Netto übrig.

Der Bedarf ist vielleicht vorhanden, aber sicher nicht in der Höhe einer vernünftig abgeschlossenen BU-Versicherung.

Die Infektionsklausel ist mehr Marketing als sonst was

Während ich noch darüber diskutieren kann, ob ich eine Einbuße von 25% versichern muss oder ob es nicht doch sinnvoller ist, von vornherein nur 75% seines Einkommens auszugeben und 25% zu sparen, ist es unumstößlich und indiskutabel, dass die Infektionsklausel für Ärzte und alle anderen in der Berufsunfähigkeitsversicherung überflüssig ist. Und das, obwohl fast alle anderen was anderes behaupten.

Aber von vorne: Die BUV leistet bei Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall. Und zwar dann, wenn ich nur noch die Hälfte der üblichen Tätigkeiten meines Arbeitsalltages ausüben kann. Es ist nicht definiert, dass mich die Krankheit direkt in meiner Leistungsfähigkeit einschränken muss. Es ist ausreichend, wenn ich nicht mehr arbeiten kann. Und ein behördliches Verbot verbietet mir nun mal zu arbeiten. Da kann ich nicht mehr arbeiten.

Und selbst, wenn Anbieter kein behördliches Verbot verlangen, ist es nicht sinnvoll zu arbeiten, wenn man infektiös ist. Das kann ich meinen Kunden nicht antun.

Obwohl ich also noch körperlich in der Lage wäre, zu 100% zu arbeiten, ist dennoch ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht möglich. Deshalb liegt eine 100%ige BU vor.

Das ist ziemlich logisch, find ich.

Unterm Strich

Ich bin mir ziemlich sicher, dass es nicht böse gemeint ist. Aber wenn ich Ärzten eine Berufsunfähigkeitsversicherung verkaufen will, dann muss ich halt was besonderes bieten. Auch wenn es nur schön aussieht, aber nix kann. So funktioniert Marketing. Und eine Infektionsklausel hat auch keinen Nachteil. Sie kostet auch in der Kalkulation kein Geld. Deshalb macht sie die Versicherung auch nicht teurer. Ist aber auch wieder logisch. Was nix kann, kostet auch nix.

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