Die finanzielle Absicherung der Dienstfähigkeit ist in vielerlei Hinsicht eine heikle Geschichte. Zum einen braucht man fundierte Kenntnisse um die Versorgungssituation des Beamten, der gesetzlichen Grundlagen und den jeweiligen Bedingungen der Dienstunfähigkeitsversicherung. Und zum anderen hängt die Qualität nur vordergrundig von der Formulierung der Versicherungsbedingung ab. Der Leistungsauslöser steht und fällt mit der Definition des Begriffs der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn. Einen Marktvergleich aller Anbieter am Markt finden Sie hier!

Wie wird Dienstunfähigkeit in der Dienstunfähigkeitsversicherung definiert?

Streng genommen ist die Definition der Dienstunfähigkeit schon heute mit Vorsicht zu genießen. Aber der Dienstherr wendet den Wortlaut des Gesetzes nicht konsequent an.  Betrachten wir hierzu § 26 des Beamtenstatus-Gesetzes, das in Verbindung mit den jeweiligen Beamtengesetzen der Länder die Dienstunfähigkeit definiert.

  • Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

Was heißt das übersetzt?

Im ersten Absatz des § 26 findet sich die bekannte 6-3-6-Formel zumindest in Teilen wieder. Die Beamtengesetze der Länder vervollständigen diese. Beispielsweise im Bayerischen Beamtengesetz Artikel 65, Abs. 1 findet sich folgende Definition: „Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.“

Die Fiktion fehlt in der Dienstunfähigkeitsversicherung komplett

Dienstunfähigkeit erfordert also eine tatsächlich 3 Monate innerhalb von 6 Monaten vorliegende DU. Und zusätzlich benötige ich eine Prognose für weitere 6 Monate. Der Prognose-Zeitraum ist in der BU genauso lang. Allerdings würde eine sechsmonatige BU einen dauerhaften Zustand fingieren bzw. würde die Prognose von 6 Monaten ausreichen. Das ist bei der DU nie der Fall. Ich könnte also zwei Jahre wegen psychischer Probleme in Behandlung sein und keine Leistung bekommen. Erst wenn der Amtsarzt für die nächsten 6 Monate keine vollständige Heilung sieht, bin ich DU.

Dienstfähigkeit muss vollständig herstellbar sein

Allerdings heißt es in der Dienstunfähigkeitsversicherung, dass innerhalb der nächsten 6 Monate keine Aussicht bestehen darf, dass die Dienstfähigkeit wieder voll, also zu 100%, herzustellen ist. Das ist wieder ein immenser Vorteil gegenüber der Berufsunfähigkeit. Hier ist theoretisch eine Berufsunfähigkeit von 49% vom Kunden zu akzeptieren und würde deswegen auch keine Leistung auslösen. Während der Beamte bei der Dienstunfähigkeit auch Leistung erhielte, wenn die Dienstfähigkeit innerhalb der 6 Monate nur zu 90% wiederherstellbar ist.

Was steht im zweiten Absatz

Soweit ist die Dienstunfähigkeit also vielleicht sogar der günstigere Leistungsauslöser. Betrachten wir nun den 2. Absatz:

  • Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Was bedeutet das?

Hier finden wir in den ersten beiden Sätzen eine stark eingeschränkte Verweisungsmöglichkeit. Diese ist nur anwendbar, wenn das neue Amt in den Bereich desselben Dienstherrn fällt und er mindestens dasselbe Grundgehalt erzielt. Damit ließe sich leben. Der dritte Satz ist allerdings mit einiger Vorsicht zu genießen. Wer die Befähigung für das für die Verweisung geeignete Amt nicht nachweisen kann, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ein solcher Zwang wäre in der privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung nur schwer vorstellbar. Grundsätzlich ist es erstrebenswert, die versicherte Person dazu anzuhalten, wieder arbeiten zu wollen. Und wahrscheinlich entspricht dies auch dem Wunsch des Versicherten. Ein Zwang ist allerdings dennoch abzulehnen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Dienstunfähigkeit in der Dienstunfähigkeitsversicherung nicht zwangsläufig der günstigere Leistungsauslöser.

Was steht im dritten Absatz?

Betrachten wir den dritten Absatz erscheint es noch fraglicher.

  • Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Was bedeutet das?

Das neue Amt muss also nicht zwingend gleichwertig sein, es muss nur im Bereich desselben Dienstherrn liegen. Darüber hinaus muss die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit lediglich zumutbar sein. Der Begriff „zumutbar“ ist, anders als in der BU, nicht näher definiert.

Die Qualität der Dienstunfähigkeitsversicherung hängt stark von der Auslegung des Dienstherrn ab

Würde der Dienstherr das geltende Recht konsequent anwenden, ist eher davon auszugehen, dass eine Berufsunfähigkeit leichter zu erreichen wäre, als die Dienstunfähigkeit. Und die finanziell angespannte Situation wird den Dienstherrn in den kommenden Jahren mehr und mehr dazu zwingen, es konsequent anzuwenden. Schon jetzt zeichnen sich zwei Trends ab. Auf der einen Seite gibt es immer neue Rekorde bei der Zahl der Pensionäre zu verzeichnen. Gleichzeitig versetzt der Dienstherr jedes Jahr weniger Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Das wird kein Zufall sein.

Fazit

Ob es sich bei der Dienstunfähigkeitsversicherung um eine echt oder unechte, eine vollständige oder unvollständige handelt, könnte in den kommenden Jahren immer mehr an Bedeutung verlieren. Sollte sich die gesetzliche Definition der DU sogar noch verschlechtern, wird das definitiv der Fall sein. Allerdings muss der gewissenhafte Vermittler selbstverständlich derzeit noch auf eine passende DU-Klausel achten. Vor allem, weil die Dienstherren eben derzeit den Wortlaut des Gesetzes tatsächlich nicht in aller Strenge anwenden. Solange besteht der Vorteil der Dienstunfähigkeitsversicherung darin, dass die Versetzung in den Ruhestand für den Versicherer eine unwiderlegliche Vermutung bedeutet. Die Berufsunfähigkeit muss bewiesen werden. Mit Hilfe von Experten, wenn es komplizierter werden sollte.

Alles zur Teildienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit gibt es hier.

Der der Dienstunfähigkeitsversicherung zugrunde liegenden BU-Schutz sollte niemals aus den Augen verloren gehen. Denn die Bedingungen eines privatrechtlichen Vertrags sind im Nachhinein nicht so einfach zu ändern, wie die Auslegung von Gesetzen.

Sollten Sie gerade überlegen, was für Sie sinnvoll sein könnte, kontaktieren Sie uns unbedingt und versuchen es nicht alleine 🙂

Und wer mehr zur Dienstunfähigkeits-Versicherung lesen will, findet hier alles:

BSC GmbH – Ihre Experten in der Dienstunfähigkeits-Versicherung