Gefühlt gibt es mittlerweile wahrscheinlich mehr Anbieter einer Berufsunfähigkeits-Versicherung, die die sogenannte AU-Klausel im Programm haben, als umgekehrt. Es lohnt sich also, zukünftig nicht nur zu unterscheiden, ob der Tarif bei Krankschreibung leistet oder nicht. Der geneigte Vermittler sollte sich einige Bedingungspunkte herausgreifen, die für ihn und vor allem die Kunden wichtig sind. Es wäre also nicht weiter erwähnenswert, dass nun auch die neue SBU der Stuttgarter eine AU-Klausel integriert hat, wenn es nicht eine sehr gute Version dieser Klausel wäre.

Die neue SBU der Stuttgarter mit super Bedingungen

Aber der Reihe nach: Die AVB der SBU der Stuttgarter bestechen immer noch durch ein hohes Maß an Klarheit in Gliederung, Sprache und Definition der Begrifflichkeiten. Dabei gelingt es, unnötige Redundanz zu vermeiden. So wird beispielsweise die Definition der Lebensstellung umrahmt von der Definition der konkreten Verweisung und der Berufsunfähigkeit bei Selbständigen. Das ist deshalb sinnvoll, da sich beide Punkte auf die Lebensstellung beziehen und so eine unnötige Wiederholung vermieden wird. Dadurch wird der gesamte Text sehr gut lesbar.

Ebenfalls positiv ist an der SBU der Stuttgarter zu werten, dass die gesamten Bedingungen ohne Bezugnahme auf einen Gesetzestext oder eine Verordnung auskommen. Das erhöht zum Einen die Verständlichkeit des Textes, zum Anderen bleiben die AVB auch dann aktuell, wenn sich Gesetze oder Verordnungen ändern. Beispielsweise wird bei der Definition der Berufsunfähigkeit aufgrund Tätigkeitsverbots auf die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz. BU liegt demnach vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen Infektionsgefahr fortzuführen, sofern sich das Tätigkeitsverbot auf sechs Monate und mindestens 50% der beruflichen Tätigkeit betrifft.

Diese Definition der SBU der Stuttgarter behält ihre Gültigkeit. Außerdem ist sie auch weiter gefasst als das bei Mitbewerbern häufig verlangte vollständige Tätigkeitsverbot.

Leistung bei Arbeitsunfähigkeit

Auch bei der Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit verzichtet die Stuttgarter auf die Bezugnahme auf §5 EntgFG. Das hat hier den zusätzlichen Vorteil, dass zweifellos auch privat Versicherte diese Leistung in Anspruch nehmen könnten.

Der Tarif leistet wegen Arbeitsunfähigkeit für max. 18 Monate über die gesamte Vertragslaufzeit. Als Nachweis wird eine ärztliche Bescheinigung über die vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Angaben über Grund, Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält, verlangt.

In den ersten sechs Monaten, die den Anspruch begründen, muss eine Bescheinigung von einem Facharzt ausgestellt sein.

Das Attest muss nicht zwingend in Deutschland ausgestellt sein. Das kann in dem einen oder anderen Fall relevant sein. Kriegsentscheidend ist dieses Kriterium aber nur bei bestimmten Berufsgruppen, die regelmäßig längere Zeit im Ausland sind.

Keine Beantragung der BU bei AU notwendig

Viel wichtiger ist, dass bei Beantragung einer Leistung wegen Krankschreibung nicht notwendigerweise auch gleichzeitig ein Antrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt werden muss. Es ist absolut unstrittig, dass es in den allermeisten Fällen sinnvoll ist, den Antrag gleichzeitig zu stellen. Denn es dürfte schwieriger sein, 18 Monate nach Eintritt der Einschränkung den Nachweis zu führen, dass ich noch immer zu 50% berufsunfähig bin.

Eine Verpflichtung dazu ist aber nicht von Vorteil für den Kunden. Der naheliegende Beweis dafür: Vielleicht liegt eine Berufsunfähigkeit offenkundig nicht vor. Dann kann ich mir das gleich sparen.

Außerdem dürften vor allem psychisch erkrankte Versicherte sich von der Bearbeitung eines 40-seitigen Fragebogens abschrecken lassen. Der gleiche Fragebogen fällt leichter zu bearbeiten, wenn ich weiß, dass ich für die nächsten 18 Monate finanziell abgesichert bin und die Leistung bereits ausgezahlt wird.

Deshalb ist es immer wünschenswert, die Obliegenheiten bei der Beantragung der Leistung wegen Krankschreibung möglichst gering zu halten.

Trotz der vielen Anbieter einer AU-Klausel findet sich inkl. der Stuttgarter nicht mehr als eine Handvoll an Versicherern, die diesen vereinfachten Zugang anbieten.

Prüfung der Vorvertraglichkeit nur bei Verdacht

Am Rande interessant ist, dass die Stuttgarter bei der Überprüfung eines AU-Leistungsantrages nur dann mögliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen unter die Lupe nimmt, wenn es hierfür Anhaltspunkte gibt. Hier wird der Vorteil der Klausel für den Versicherer deutlich. Durch die Begrenzung auf 18 Monate ist die Leistungsverpflichtung in der Summe überschaubar. Deshalb ist eine schlanke Leistungsprüfung möglich und spart so weitere Kosten.

Unterm Strich spielt sich die Stuttgarter mit der neuen AU-Klausel nicht nur wegen des Namens ins Premium-Segment. Der Tarif ist in den allermeisten Fällen eine Alternative.