Um einen wirksamen Schutz gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit zu haben, sind zwei Dinge zu beachten. Die Bedingungen und die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Bedingungen sind von Anbieter zu Anbieter verschieden. Worauf es dabei ankommt, steht hier.

Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht behandeln alle Versicherer grundsätzlich immer gleich. Im Einzelfall ist es dann immer ein wenig anders. Aber mit diesem Beitrag möchte ich klären, was bei den Gesundheitsfragen zu beachten ist und was bei anderen sogenannten gefahrenerheblichen Umständen. Außerdem will ich mit Beispielen zeigen, was grobe Fahrlässigkeit ist, was bedingter Vorsatz und was dann arglistiges Handeln.

Ich bemühe mich um Verständlichkeit. In erster Linie ist der Beitrag für den normalen Menschen geschrieben. Nicht für all die unnormalen Experten.

Soll ich dich verständlich persönlich beraten?

Probleme mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht vermeiden

Also los: Was kann ich tun, um kein Problem wegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu bekommen? Ich sollte nicht lügen. Und ich muss alles angeben, wonach der Versicherer schriftlich fragt. Für alle Experten: Textform ist ausreichend, muss nicht wirklich schriftlich sein. Ich weiß.

Und wer lügt, muss auch angeben, wonach nicht schriftlich gefragt wurde. Das ist erstmal hirnrissig, ergibt aber später Sinn, wenn wir betrachten, welche Folgen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben kann.

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei den Gesundheitsfragen

Da gibt es als erstes die Gesundheitsfragen. Meistens fragt der Versicherer, ob ich innerhalb der letzten fünf Jahre wegen diesem oder jenem behandelt, beraten oder untersucht wurde. Hier muss ich alles angeben, was nicht jeder Mensch mal hat und was von alleine folgenlos wieder ausheilt. Da fallen mir eigentlich nur Schnupfen und Schürfwunden ein. Hat jeder mal und geht von alleine ohne Folgen wieder weg. Das muss ich also nicht angeben. Hab ich chronischen Schupfen, muss ich das wieder angeben. Das hat nämlich nicht jeder.

Ich sollte mich davor hüten zu entscheiden, was anzugeben ist und was nicht. Ob ich etwas für wichtig halte oder nicht, interessiert nicht. Der Versicherer muss entscheiden, ob es wichtig ist.

Und den Versicherer interessiert nicht, ob ich gesund bin. Ihn interessiert nur, wie krank ich werden könnte.

Wieso will der Versicherer das wissen?

Das verstehen vor allem Mediziner nicht so gut. Ein Beispiel: Gehe ich zum Arzt, weil ich mir die Kapsel im Daumen gerissen habe, muss ich den Daumen einfach 14 Tage schonen. Danach bin ich wieder gesund.

Für den Versicherer steigt durch den Kapselriss die Wahrscheinlichkeit einer Athrose um 80%. Der Daumen oder sogar die Hand wird vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

So ist das eben. Die Risikoprüfer können einmal, ein einziges Mal, mein Risiko prüfen. Der Vertrag besteht dann für 40 Jahre und nie wieder kann irgendwas ausgeschlossen werden. Deswegen sind die Versicherer so pingelig. Manchmal sicherlich zu pingelig. Aber mein Versicherungsmakler des Vertrauens -die meisten kommen aus Kemnath 😉 – fragt ja bei mehreren Gesellschaften an, um das beste Ergebnis zu erzielen.

Gebe ich etwas nicht an, habe ich also die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Wie schwer und was der Versicherer dann tun kann, kommt weiter unten.

Was bedeuten die Abfragezeiträume?

Auch aufpassen muss ich, wenn es um den Abfragezeitraum geht. Fragt der Versicherer nach den letzten fünf Jahren, muss ich nur angeben, wenn ich innerhalb dieses Zeitraums behandelt, beraten oder untersucht wurde.

Hab ich aber vor zehn Jahren ein Bein verloren, dann ist das immer noch weg. Also muss ich das angeben. Gleiches gilt für Bandscheiben-Vorfälle. Das geht für gewöhnlich auch nicht weg.

Bei Hobbies ist das ganz ähnlich. Einfach alles angeben.

Fussball kann ich angeben, wird den Versicherer aber nicht interessieren. Zwar ist der Sport riskant, aber es gibt zu viele Fussballer, als dass ein Unternehmen auf das Geschäft verzichten könnte. Nicht alle Entscheidungen haben also tatsächlich mit dem Risiko zu tun.

Darüber hinaus alles angeben, dass riskanter ist als Schach.

Was kann der Versicherer tun bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass ich etwas nicht angegeben habe. Was kann der Versicherer tun?

Das kommt darauf an, ob ich nur dumm war, etwas mit Absicht gemacht habe oder böse bin. Juristen sagen dazu grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig.

Um das zu entscheiden, kommt es darauf an, was ich verschwiegen habe und wie lange es her ist.

Nehmen wir den Kapselriss im Daumen. Grundsätzlich würde der normale Mensch nicht damit rechnen, dass dadurch Probleme entstehen könnten. Also kann es nicht absichtlich sein. Außer bei euch allen, die den Text bis hierher gelesen haben. Ihr wisst es jetzt. Sorry.

Ist die Kapsel zwei Tage vor Antragstellung gerissen, sollte ich mich daran noch erinnern können. Wenn ich es nicht im Antrag angebe, kann mir der Versicherer grobe Fahrlässigkeit unterstellen.

Dann darf er den Vertrag von Beginn an anpassen. Der Vertrag wird dann so abgeschlossen, wie er zustande gekommen wäre, wenn der Kapselriss bekannt gewesen wäre. Es wäre also von Beginn an die Hand ausgeschlossen.

Will ich meine BU-Rente, weil ich psychische Probleme habe, dann bekomme ich die auch. Ist die Hand schuld, dann nicht.

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Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Arglist

Ist der Kapselriss schon zwei Jahre her, wenn ich den Vertrag abschließen möchte, wird der Versicherer Verständnis dafür haben müssen, dass ich das vergessen habe. Der Arzt hat ja nicht gerade den Eindruck gemacht, als wäre es eine große Sache.

Bei einer schwereren Erkrankung ist es anders. Würde der Versicherer wegen dieser Einschränkung den Vertrag nicht abschließen, kann er vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, der Vertrag ist ab jetzt kaputt. Müsste der Versicherer leisten, muss er das aber auch weiterhin, wenn es keinen Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Erkrankung und dem Leistungsfall gibt.

Eine schwerere Erkrankung könnte auch länger her sein. Ich würde mich daran erinnern, wenn der Doktor vor fünf Jahren mal Multiple Sklerose diagnostiziert hat. Selbst wenn bis heute nix mehr war.

Bei schwereren Erkrankungen kommen wir auch in den Bereich des Vorsatzes oder gar der Arglist. Logisch. Sowas kann ich nur absichtlich oder mit böser Absicht verschweigen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Arglist?

Der Unterschied zwischen Vorsatz und Arglist besteht im Grund nur darin, dass der arglistig täuschende weiß, dass seine Täuschung einen Einfluss auf die Entscheidung des Getäuschten hat.

Nehmen wir wieder den Kapselriss. Ich gebe das absichtlich nicht an, weil es für mich nur ein Kinkerlitzchen ist. Dann ist das nicht arglistig, weil ich ja denke, es wäre dem Risikoprüfer auch egal.

Juristisch muss die Arglist vom Versicherer bewiesen werden. Wenn er das kann, darf er den Vertrag anfechten. Dann würde er von Beginn an aufgelöst werden. Es bestünde auch dann kein Versicherungsschutz, wenn ich den Kapselriss verschwiegen habe, aber wegen psychischer Probleme berufsunfähig werde.

Verjährt das alles?

Der Versicherer darf nur in den ersten fünf Jahren wegen grober Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten oder anpassen.

Bei Vorsatz oder Arglist ist die Frist zehn Jahre.

Für gewöhnlich wird der Versicherer immer gleichzeitig die Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Das darf er tun, weil das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Vertragspartnern nun gestört ist. Ist sowas wie ein letzter Versuch, wenn alles andere nicht klappt.

Nach zehn Jahren ist alles gut?

Am Schluss noch zwei Hinweise aus der Kategorie „Ich hab mal gehört, dass…“:

„Ich hab mal gehört, dass nach zehn Jahren nix mehr passieren kann. Sogar, wenn ich nach zwei Jahren berufsunfähig werden würde und erst nach zehn Jahren die Leistung einfordere, müsste der Versicherer leisten. Er dürfte nicht mehr wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten.“

Ja, das stimmt so. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz muss geleistet werden. Aber es ist halt immer noch Betrug. Tja, und das ist strafbar. Also, keine gute Idee.

Und dann noch die spontane Anzeigepflicht…

„Ich hab mal gehört, dass ich alles angeben muss, selbst wenn nicht schriftlich danach gefragt wurde. Dazu muss der Versicherer nur behauptet, dass ich arglistig gelogen habe.“

Also, erstmal muss er es beweisen. Und dann gibt es zwei Fälle, die eine sogenannte spontane Anzeigepflicht auslösen. Entweder, wenn der Umstand so außergewöhnlich ist, dass der Versicherer einfach nicht danach fragen kann. Dazu fällt mir in der Absicherung der Berufsfähigkeit leider kein Beispiel ein.

In der Wohngebäude-Versicherung ginge das schon. So kann der Versicherer logischerweise nicht in jedem Antrag fragen, ob man schon mal wegen Brandstiftung vorbestraft ist. Interessieren würde es ihn aber schon.

Die zweite Möglichkeit ist auch in der Berufsunfähigkeits-Versicherung denkbar. Der Antragsteller weiß schon vor Vertragsschluss, dass er bald berufsunfähig sein wird. Das müsste auch dann angegeben werden, wenn nicht danach gefragt wird.

Unterm Strich ist die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht unbedingt kompliziert. Wenn ich etwas nicht angebe, dass den Versicherer interessiert hätte, darf er im Leistungsfall rückwirkend anpassen, kündigen oder den Vertrag von Beginn an anfechten. Also sollte ich alles angeben, was in dem Zeitraum liegt, der abgefragt wird und den Versicherer entscheiden lassen, was davon wichtig ist und was nicht.

Ein guter Versicherungsmakler kann die meisten Probleme im Vorfeld vermeiden. Ein guter Versicherungsberater kann bei Beantragung der Leistung helfen und ein guter Anwalt für Versicherungsrecht, wenn es vor Gericht geht. So einfach ist das 😉

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