Die Barmenia ist vor allem als ordentlicher Krankenversicherer bekannt, weshalb die Berufsunfähigkeits-Versicherung bisher bei vielen Vermittlern unterhalb des Radars liegt. Dabei enthält die SoloBU der Barmenia einige Besonderheiten und Lösungen, die andere Marktteilnehmer noch umzusetzen versuchen. Beispielsweise bietet die Barmenia schon seit Längerem in ihren BU-Bedingungen auf Wunsch eine Beratung zu Fragen der medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration durch entsprechende Spezialisten an. Dieser Service ist generell begrüßenswert und sollte standardmäßig angeboten werden. Denn in den meisten Fällen wollen die Versicherten wieder arbeiten, um so normal wie möglich weiterleben zu können.

Mehrfache Wiedereingliederungshilfe

Ebenso ist es sinnvoll, wenn eine Wiedereingliederungshilfe mehrfach während einer Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden kann. Es ist zumindest plausibel, dass Versicherte, die einmal berufsunfähig waren und jetzt wieder eine Arbeit aufnehmen, mit höherer Wahrscheinlichkeit erneut BU werden. Sofern diese dann zum wiederholten Male die Anstrengungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Umschulung auf sich nehmen, um dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen, sollte das jedes Mal auch in Geld vom Versicherer honoriert werden. Auch dieser Bedingungspunkt war schon im alten Tarif der Barmenia vorhanden.

Was ist einzigartig bei der SoloBU der Barmenia

Tatsächlich neu und in kompletter Ausgestaltung auch einzigartig am Markt ist die Infektionsklausel der SoloBU der Barmenia. Diese leistet schon bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot und auch auf Grundlage eines Hygiene-Plans. Die Beschränkung auf die Berufsgruppe der Ärzte wurde aufgehoben. Die Infektionsklausel setzt auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf, in dem in §31 bestimmt wird, dass durch die zuständige Behörde ein (teilweises) Berufsverbot ausgesprochen werden könne, sofern die betroffene Person Träger einer ansteckenden Krankheit ist. Davon sind tatsächlich auch Ärzte betroffen. Aber das Gesetz denkt in erster Linie an Krankenschwestern, Altenpfleger, Kindergärtner und Lehrer und vor allem an Lebensmittel verarbeitende Berufe, die in §42 IfSG gesondert geregelt werden.

Diese Klausel kann für diese Berufsgruppen sehr interessant sein. Ein vollständiges Berufsverbot ist sehr unwahrscheinlich. Denn in den meisten Berufen kann die Behörde auch Tätigkeiten ohne direkten und indirekten Kontakt zu Menschen anordnen. Selbst wenn diese Tätigkeiten nur wenige Prozent des Berufsbildes abdecken würden, läge kein vollständiges Berufsverbot vor und eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung würde nicht fällig. Ein weiterer Punkt, der die Bedeutung der Infektionsklausel grundsätzlich schmälert, ist das behördliche Verbot.

Die behördlichen Auflagen mögen streng sein, aber ein Hygieneplan ist für gewöhnlich deutlich differenzierter. Darüber hinaus ist dieser leichter kontrollierbar. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen sind nach §23,5 IfSG zur Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet. Und die Definition der Barmenia sieht auch eine Leistung vor, wenn kein behördliches Berufsverbot vorläge. Ein Verstoß gegen einen Hygieneplan ist ausreichend. Auch wenn an dieser Stelle sicher nicht im Detail erörtert werden kann, ob behördliche Auflagen eher greifen würden als der Hygieneplan, so ist es doch sicherlich besser, beide Möglichkeiten zur Verfügung zu haben.

So viel Vermittlern auch über die Sinnhaftigkeit einer Infektionsklausel diskutieren. In der Ausgestaltung der Barmenia kann sie für einige Berufe sinnvoll sein.

Erhöhungsoptionen für Schüler und Studenten

Die SoloBU der Barmenia bietet für Schüler und Studenten zahlreiche Erhöhungs- und Besserstellungsgarantien. Allerdings stellt die Barmenia Studenten in der Leistungsprüfung auf  das Mindestanforderungsprofil der Berufe, für die ein Studienabschluss in der zuletzt belegten Fachrichtung in der Regel Voraussetzung ist, ab. Und das ist ein zu weites Feld.

Bei einem Berufswechsel innerhalb von 24 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit prüft der Versicherer beide Berufe, um die Versichertengemeinschaft davor zu schützen, dass jemand in einen körperlich anspruchsvolleren Beruf wechselt, um den Eintritt der BU zu beschleunigen. Im Einzelfall kann das eine Benachteiligung des Versicherten sein, wobei die Barmenia frühere Tätigkeiten nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel unfreiwillig war.

Die SoloBU verzichtet nicht auf die Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung. Wegen der oben schon erwähnten Wiedereingliederungshilfe stellt das keine finanzielle Bedrohung für den Versicherten dar.

Nahtloser Übergang dank VerSiPro

In diesem Jahr ist es beinahe eine Erwähnung wert, dass die neue SoloBU keine AU-Klausel anbietet. Allerdings bietet die Barmenia mit dem Verdienst-Sicherungs-Programm (VerSiPro) eine intelligente Lösung für lückenlosen Versicherungsschutz bei Verlust der Arbeitskraft. Die Barmenia garantiert mit einem Zertifikat jedem Versicherten, der Krankentagegeld (KTG) und Berufsunfähigkeits-Versicherung bei der Barmenia hat, einen nahtlosen Übergang zwischen beiden Leistungen.

An der Schnittstelle zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit kommt es immer wieder zu Problemen. Denn das Ergebnis einer Prüfung durch den KTG-Versicherer ist nicht für den BU-Versicherer bindend. So kommt es immer wieder vor, dass die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden, weil der KTG-Versicherer behauptet, BU läge vor, aber der BU-Versicherer BU noch nicht feststellen kann. In diesem Fall bekäme der Versicherte kein Geld und wäre relativ schnell in finanziellen Schwierigkeiten.

Ebenfalls ungünstig ist es, wenn der BU-Versicherer bei Beantragung der Leistung feststellt, dass die Berufsunfähigkeit schon seit 6 Monaten oder noch länger besteht und sich dieser Zeitraum mit dem Leistungszeitraum aus der KTG-Versicherung überschneidet. Hier wäre der KTG-Versicherer berechtigt, seine Leistungen zurückzufordern. Das kann vor allem für Selbständige ein empfindliches Loch in die Finanzen reißen.

VerSiPro verspricht dem Kunden einen nahtlosen Übergang und eine Fortzahlung von 6 Monaten KTG ab Feststellung der Berufsunfähigkeit(festgeschrieben in den Bedingungen § 15 Abs. b.1 TB/KT 13) und nimmt somit dieses finanzielle Risiko vom Kunden ab. Am Rande sei erwähnt, dass das Krankentagegeld der Barmenia in das Top-Segment am Markt einzuordnen ist und auch als Zusatzversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.

Bedingungsgemäße Lösung

Es wäre wünschenswert, wenn die SoloBU der Barmenia diese bedarfsgerechte Lösung in den Bedingungen verankern würde. Denn die Garantie, wie sie die Barmenia jetzt über das Zertifikat ausspricht, kann sie auch widerrufen. Sofern im Versicherungsschein keine Vereinbarung vermerkt ist. Aufgrund des Spartentrennungs-Gebotes ist die Lösung über ein Zertifikat rechtlich sicherlich am saubersten. Eine Festschreibung in den Bedingungen entsprechend schwierig. Derzeit bestätigt die Barmenia die Gültigkeit des Zertifikats über die gesamte Vertragslaufzeit nur auf Wunsch schriftlich. Darauf sollte man als Vermittler unbedingt achten!

Unterm Strich

Zusammenfassend ist die verbesserte SoloBU der Barmenia für alle Berufsgruppen, die von einem Berufsverbot betroffen sein können, eine echte Alternative. Die Bedingungen sind sehr transparent geschrieben und der Leistungsumfang ist nicht überladen, sondern sehr bedarfsgerecht. Die VerSiPro-Lösung bietet gegenüber der gängigen AU-Klausel den Vorteil, dass die Barmenia bereits ab dem 43. Tag bei Arbeitnehmern oder früher bei Selbständigen leistet, wodurch sich der finanziell zu überbrückende Zeitraum deutlich verkürzt.