Die Hälfte der Deutschen, die nicht Fan des FC Bayern Münchens ist, darf in einiger Regelmäßigkeit beobachten, wie der (derzeit) erfolgreichste Fußballverein Deutschlands den Gewinn der Meisterschaft als Minimalziel ausruft und die Zukunft des Trainers in Frage stellt, wenn nur dieses erreicht wird.

Erfolg bemisst sich also nicht nur aus dem Vergleich zu den anderen, sondern viel mehr auch an den eigenen Ansprüchen.

Vielleicht ist es ungerecht, wenn eine Berufsunfähigkeits-Versicherung strenger bewertet wird, weil andere – in diesem Fall die Zeitschrift Finanztest – von ihr behaupten, zu den besten am Markt zu gehören. Aber es ist die Aufgabe eines jeden Vermittlers, Marketingversprechen besonders aufmerksam  zu hinterfragen, weshalb dieses Schicksal nun der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen zuteil werden soll.

Vorweg: Der Tarif ist nicht schlecht, aber eben eher solides Mittelfeld als Champions League.

Was kann die Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen tatsächlich?

Ein Alleinstellungs-Merkmal der Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen ist die Möglichkeit, eine Staffelregelung zu wählen. Bei dieser zahlt der Versicherer bei 33,3% BU auch 33,3% der versicherten Rente zahlt, bei 50% 66,6% und ab 66,6% 100% der Rente. Diese Regelung ist kostenneutral. Vor dem Hintergrund, dass die meisten Leistungsfälle an der 50%-Hürde scheitern, kann diese Staffel interessant sein. Die Diskussion darüber, inwieweit dann eine ausreichende Versorgung besteht, ist auf ein anderes Blatt zu schreiben. Ebenso, ob die Ermittlung des BU-Grades dann auch feingliedriger erfolgt. Aus Statistiken derer Versicherer, die über eine ähnliche Staffelung verfügen, geht hervor, dass bei 75% der Leistungsfälle einen BU-Grad von 75% oder höher vorliegt. Deshalb dürften nur ein Viertel der Fälle für erhöhten Diskussionsbedarf sorgen.

Kostenübernahme für einen Versicherungsberater

Ebenfalls findet sich nicht häufig in den Bedingungen die Bereitschaft 75% der Kosten bis max. 500 Euro zu übernehmen, wenn der Versicherte im Schadenfall auf Unterstützung durch den Verbraucherschutz oder einen Versicherungsberater zurückgreifen möchte. Das sollte durchaus von weiteren Versicherern übernommen werden.

Der Leistungsauslöser für die Berufsunfähigkeit bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen entspricht dem Marktstandard. Der Versicherer leistet bei Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall. Ob der einfache Kräfteverfall einen Mehrwert bietet, ist strittig. Sicherlich darf jedem Versicherer die Kenntnis des §172 VVG unterstellt werden. Also müsste der Versicherer, der auf das „mehr als altersentsprechend“ verzichtet, wohl auch bei altersentsprechendem Kräfteverfall leisten.

Nach anderer Meinung definiert sich Kräfteverfall per se in Abgrenzung zu einer Vergleichsgruppe gleichen Alters und nicht zu sich selbst, als man beispielsweise 21 Jahre alt  war. Somit hätte die vollständige Klausel nur klarstellenden Charakter.

Würde der Kräfteverfall aber tatsächlich so ausgelegt werden, dass altersentsprechender Kräfteverfall zur Leistung führte, würde ab einem bestimmten Alter aufgrund altersentsprechenden  Kräfteverfalls ein ganzer Jahrgang eines Berufes berufsunfähig. Das würde kaum ein Versicherer unbeschadet  überstehen.

Eine Empfehlung für die eine oder andere Variante ist also nicht so einfach abzugeben, da es an einem Fallbeispiel noch mangelt. Und es sollte auch nicht an dieser Klausel hängen, ob ein Tarif zum Topsegment gehört oder nicht.

Hilfe bei Wiedereingliederung und REHA

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen leistet als Wiedereingliederungshilfe vier Monate (max. 8.000 Euro) weiter, falls die BU mindestens drei Jahre ununterbrochen bestand.

Interessant ist eine angebotene Rehabilitationshilfe. Falls der Versicherte über geeignete Maßnahmen wieder berufsfähig gemacht werden könnte, beteiligt sich die Hannoversche ganz oder teilweise. Das ist zwar nicht sonderlich konkret, aber aufgrund der vielen Krankheiten und dazugehörigen Maßnahmen zur Rehabilitation ist das auch nicht sinnvoll möglich. Und selbstverständlich kommt der Versicherer so aus der Leistungspflicht. Aber wenn der Versicherte wieder arbeiten will, dann ist ein solches Angebot besser als kein Angebot.

Eine Soforthilfe bei Unfall in Höhe von drei Monatsrenten ist auch bedingungsgemäß in der Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen festgeschrieben.

Bei der Festlegung der Zumutbarkeit einer Einkommensminderung bei der konkreten Verweisung bezieht sich die Hannoversche auf geltende Rechtsprechung. Das ist in Ordnung, da die Zumutbarkeit individuell einzuschätzen ist. Das Top-Segment, zu dem dieser Tarif ja anscheinend aufschließen will, gibt hier aber eine konkrete Untergrenze von 20% Einkommenseinbußen an. Das ist vor allem bei Selbständigen sinnvoll, da hier die Gerichte eher höhere Einbußen als zumutbar ansehen.

Positiv ist der Hinweis zu werten, dass der Versicherer die BU bei Beamten nach den vorliegenden Bedingungen bewertet, unabhängig von einer Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne.

Leistung bei Erwerbsminderung in der Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen

Bei Vorlage eines Bescheides über Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente leistet die Hannoversche allerdings schon. Wenn der Bescheid allein aus medizinischen Gründen und unbefristet ausgestellt ist. Das dürfte in den seltensten Fällen so sein. Außerdem muss der Versicherte 55 Jahre alt sein und der Vertrag 10 Jahre bestehen.

Auch bei einem Tätigkeitsverbots wegen Infektion wird bei Ärzten, Zahnärzten und Medizinstudenten leistet der Versicherer unter Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach §56 Infektionsschutzgesetz. Ob eine Anrechnung in der Summenversicherung standhalten würde, wird sich zeigen, sollte es tatsächlich mal zu einem Leistungsfall kommen. Es ist außerdem nicht geregelt, in Bezug auf welche Grenze die Anrechnung erfolgt.

Jammern auf hohem Niveau

Ebenfalls auf Top-Niveau zu bemängeln wäre, dass eine Dynamik entfällt, wenn zweimal hintereinander widerrufen würde. Das ist als erzieherische Maßnahme durchaus zu begrüßen, aber am Markt gibt es kundenfreundlichere Lösungen.

Die Verjährung der Ansprüche auf Leistung nach drei Jahren geht mit dem Gesetz konform. Aber die Top-Anbieter weichen hiervon positiv ab.

Zu guter Letzt sollte ein Top-Anbieter auf die Meldepflicht bei Wegfall der BU verzichten, da der durchschnittliche Versicherte das nicht ohne weiteres erkennen kann.

Unterm Strich

Unterm Strich summieren sich hier eine Menge Kleinigkeiten zu dem Fazit, dass der Tarif zwar im Wesentlichen ordentlich gemacht ist und auch das tut, was er soll. Aber er befindet sich eher im Mittelfeld der Tabelle als an der Spitze. Einzig die Staffelregelung und die Zuzahlung für eine unabhängige Leistungsfallbegleitung spielen den Tarif ins Blickfeld. Insgesamt kann der Tarif unter Berücksichtigung der  genannten Einschränkungen bei einem besseren Votum schon mal genommen werden.