Die neue Berufsunfähigkeitsversicherung der Aachen Münchener schneidet in Ratings immer wieder gut ab. Grund genug, sich den Tarif mal genauer anzusehen. So objektiv wie möglich 😉

Vermögensberater der DVAG und Versicherungsmakler sind einander nämlich nicht unbedingt wohl gesonnen. Der eine unterstellt dem anderen, seinen Ruf zu ruinieren, während der andere sich wiederum fragt, was es da überhaupt zu ruinieren gäbe.

Mir liegen derlei Ansinnen fern, da mir egal ist, welche Zulassung wer hat und auf welche Produktauswahl er zugreifen kann. Im schlimmsten Fall kann ein Versicherungsmakler mit seinem beinahe unbeschränkten Zugriff auf den Markt selbstverständlich auch schlimmer daneben greifen, als es der Vermögensberater kann. Dafür kann ein guter Versicherungsmakler auch bessere Produkte als Lösungsbausteine für seinen Kunden finden. Den Unterschied macht immer der Berater.

Die neue Berufsunfähigkeitsversicherung der Aachen Münchener

Und trotzdem hab ich mir mal die neue Berufsunfähigkeitsversicherung der Aachen Münchener angesehen.

Die Bedingungen sind allgemein gut lesbar. Allerdings stören so einige Verweise auf spätere Paragrafen den Lesefluss. Das haben andere Versicherer eleganter gelöst.

Die neue Berufsunfähigkeitsversicherung der Aachen Münchener leistet nun auch, wenn die gesetzliche Rentenversicherung vor Erreichen des 55. Lebensjahres eine unbefristete volle Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen anerkennt. Was merkwürdig erscheint, ist der Hinweis des Versicherers, dass das Recht auf Nachprüfung der BU davon unberührt bleibt.

Denn strenggenommen stellt das Anerkenntnis der DRV hier eine unwiderlegliche Vermutung dar, die die AM nicht überprüfen kann. Die AM darf lediglich prüfen, ob die unbefristet ausgesprochene EMI weiterhin besteht. Alles andere wäre rechtlich nicht zulässig. Versicherer versuchen sowas dann aber doch immer wieder mal gerne…

Die AM leistet auch bei einem befristeten Anerkenntnis, aber logischerweise nicht im selben Rahmen, da die DRV nur auf 3 Jahre befristet und ein Versicherer nur einmalig auf ein Jahr befristen darf.

Keine Regelung der Zumutbarkeit bei der Umorganisation

Negativ fällt auf, dass die Umorganisation nicht geregelt ist. Es ist sogar ausdrücklich bestätigt, dass eine Einkommensminderung von 20% nur bei Nichtselbständigen die Zumutbarkeit begrenzt. Bei Selbständigen muss das also die Rechtsprechung regeln.

Ebenfalls blöd ist, dass diese Regelung auch für Angestellte mit Weisungs- und Direktionsbefugnis gilt. Und hier wird es ein zu weites Feld.

Lieb ist, dass die neue Berufsunfähigkeitsversicherung der Aachen Münchener sich evtl. an den Kosten einer Umorganisation beteiligt, aber nicht regelt, unter welchen Umständen das sein soll.

Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und der Leistungsfall tritt danach ein, so prüft die AM nicht den zuletzt ausgeübten Beruf, sondern alles, was aufgrund von Ausbildung und Fähigkeiten möglich wäre. Die Verweisbarkeit ist selbstverständlich dadurch eingeschränkt, dass der Versicherer die vorherige Lebensstellung wahren muss.

Ein Ausscheiden liegt nicht vor, wenn der Zeitraum nur 5 Jahre beträgt. Eine Mutter von zwei Kindern könnte also schon Probleme bekommen, wenn sie nicht weiß, dass ich erst mit dem Bezug einer Rente unfreiwillig oder eben freiwillig aus dem Berufsleben ausscheiden kann. Während ich in Elternzeit bin, habe ich in der Regel sogar noch einen Arbeitsvertrag. ich bin also auch nach 5 Jahren nicht aus dem Berufsleben ausgeschieden. Wie das die AM im Zweifelsfall auslegen wird, kann ich nicht beurteilen.

Im Baustein BU Plus ist auch der Verlust von Grundfähigkeiten mitversichert. Es kann bei Akademikern durchaus Fälle geben, wo dieser Baustein vor Erreichen der 50% greift. Die Auslöser entsprechen dem Marktstandard.

Ungewöhnliche Formulierung in der AU-Klausel

Der Baustein BU EXTRA ist eine AU-Klausel. Auch hier hat die AM ein Hintertürchen, das sie bei uninformierten Kunden nutzen könnte. Es reicht nämlich der gelbe Schein als Nachweis aus. Im gelben Schein gibt es keinerlei Hinweise auf einen Grad der Arbeitsunfähigkeit. Ich kann theoretisch auch eine Krankschreibung mit 0% AU erhalten.

Nun schreibt die AM aber auch, dass es keine Leistung bei teilweiser AU gibt. Der gelbe Schein ist aber wieder eine unwiderlegliche Vermutung. Er darf und kann von der AM nicht überprüft werden. Mit der Einschränkung, dass die AU vollständig sein müsste, erweckt der Versicherer aber den Anschein, dass er es könnte.

Lustig wiederum ist, dass die AM die Leistung als BU-Leistung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Somit sollte eine Befristung auf 18 Monate schon per se ungültig sein. Wenn die Klausel einmal leistet, kann sich die AM nur durch ein Nachprüfungsverfahren von der Leistung lösen. Ob der Versicherer das wusste?

Auch ungewöhnlich ist, dass eine Änderung des Rauchverhaltens in den ersten fünf Jahren nachgemeldet werden muss. Weniger verwunderlich ist, dass nur die Dialog einen ähnlichen Passus in den AVB hat.

Ebenfalls negativ zu werten ist, dass ich nur drei Jahre rückwirkend Leistung erhalte. Ein Verzicht auf die Meldefristen entspräche dem Marktstandard.

Gut gefällt mir grundsätzlich, dass die AM Unterstützung im Leistungsfall und auch Kostenübernahme bei Reha-Maßnahmen anbietet.

Unterm Strich ist die BUV der Aachen Münchener eine Versicherung mit interessanten Zusatzleistungen, aber viel zu vielen Möglichkeiten, um eine Leistungsentscheidung am Ende vor Gericht zu entscheiden.

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