Wer wissen will, was eine DU-Klausel ist, der darf das gerne hier oder hier nachlesen. In diesem Artikel geht es nur um die Dienstunfähigkeits-Klauseln und nicht um die dahinterliegenden Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Stand ist Mai 2019. Die Versicherungskammer Bayern ist jetzt neu dabei 🙂
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Also, los geht´s!
Was vergleiche ich bei der DU-Klausel?
Ich unterscheide zwischen der echten und unechten Dienstunfähigkeits-Klausel. Außerdem interessiert mich, wie die Versicherer bei Beamten auf Widerruf oder Probe leisten. Also, ob sie vollständig ist. Denn hier ist der Bedarf deutlich höher als bei Beamten auf Lebenszeit.
Die Klauseln zur speziellen Dienstunfähigkeit mag ich nicht beurteilen. Ich kann diese bei fast jedem Versicherer auf Anfrage einschließen lassen. Aber ich kann mir keinen Fall ausdenken, wo nicht auch die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten würde, ohne dass ich dafür mehr Geld bezahlen müsste.
Auch die begrenzte Dienstfähigkeit spreche ich in diesem Artikel nicht weiter an, weil ich dazu schon was geschrieben habe und der Bedarf in Bayern, wo ich nun mal lebe, nicht so riesig ist. Deshalb interessiert mich das nicht so sehr. Für Bundesbeamte oder andere Bundesländer kann das aber schon interessant sein. Dann haben die DBV und die Debeka eben diesen Vorteil.
Und der Verzicht auf konkrete Verweisung bei Beamten ist Käse. Ein Beamter, der kein Beamter mehr ist, könnte immer auf die fehlende Vergleichbarkeit zwischen dem Beamten- und Angestelltenverhältnis verweisen, um eben nicht konkret verwiesen werden zu können. Und selbst wenn: In meinen Augen besteht kein Bedarf, wenn ich ungefähr das gleiche verdiene wie vorher.
Wer bietet alles eine echte DU-Klausel an?
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung bieten derzeit nach meinem begrenzten Wissen die Aachen Münchener, die Bayerische, die DBV, die Debeka, die Condor, die Ergo, die HUK, die Nürnberger, die R+V, die Signal, die SDK, die Universa, die Versicherungskammer Bayern, die WWK und die Württembergische an. Bei Softfair taucht auch die VPV mit einer DU-Klausel auf. Aber liest man mal nach, dann steht in der Klausel nur, dass bei Beamten im Falle einer Dienstunfähigkeit auf Berufsunfähigkeit geprüft wird. Das ist also keine DU-Klausel und hoffentlich ein Fehler bei Softfair.
Eine echte DU-Klausel bietet die Aachen Münchener, die Bayerische in den Tarifvarianten Komfort und Prestige, die Condor, die DBV, die Debeka, die R+V, die Versicherungskammer Bayern, die SDK und die Signal an. Die Aachen Münchener beschränkt die Klausel allgemein auf das Erreichen des Endalters 60. Am Rande sei bemerkt, dass die Ergo die Grenze bei 46 zieht.
Die SDK versichert keine Polizisten, Feuerwehrleute, Bundespolizei, Justizvollzugsbeamte, Beamte des Zoll und Lehrer.
Die Condor versichert keine Feuerwehrleute.
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Wer hat die unechte DU-Klausel?
Alle weiteren Anbieter verlangen als Leistungsauslöser das Vorliegen der Dienstunfähigkeit und zusätzlich die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung. Das bedeutet, die Entscheidung des Dienstherren ist für den Versicherer nicht bindend. Er darf selbst prüfen, ob eine DU vorliegt oder nicht.
Die HUK ist irgendwie zwischen echt und unecht. Ich würde es ganz stark als eine echte DU-Klausel deuten, aber es macht micht stutzig, dass die HUK alle Voraussetzungen einzeln aufzählt. Außerdem muss ich im Leistungsfall alle Unterlagen zur DU-Prüfung zusätzlich zu den zur BU-Prüfung geforderten Unterlagen beibringen. Also würde ich als Vermittler den Kunden bei der HUK eher darauf einstellen, dass im Leistungsfall eine Versetzungsurkunde als Nachweis nicht ausreicht.
Das ist deswegen so gefährlich, weil der § 26 Beamtenstatusgesetz einige Möglichkeiten zur Verweisung bietet. Der Dienstherr dürfte von mir sogar, eine Umschulung oder Weiterbildung verlangen, um mich zu verweisen. Das kann nicht gut sein.
Ich schränke im Weiteren die Auswahl auf die echten DU-Klauseln ein, wenn das mit euch ok ist 🙂
Welche DU-Klausel leistet auch bei Entlassung?
Von den Anbietern einer echten Dienstunfähigkeitsversicherung beschränkt seit 2019 nur noch die Aachen Münchener die Klausel auf Beamte auf Lebenszeit. Das ist daran zu sehen, dass sie nur bei der Versetzung in den Ruhestand leistet. Sollte aber ein Beamter auf Probe wegen einer Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, leistet sie trotzdem. Diese Fälle sind allerdings sehr selten.
Die R+V bietet seit dem 01.10.2018 eine einzelvertragliche Vereinbarung für Beamte auf Widerruf und Probe an. Find ich gut. Problem gelöst.
Alle anderen leisten auch bei der Entlassung der Beamten. Die DBV leistet, solange der entlassene Beamte Bezüge erhält oder die Einschränkung, die zur Entlassung geführt hat, unverändert fortbesteht. Das klingt beim ersten Hinhören gut, aber es bedeutet, dass die Leistung eingestellt wird, wenn sich der Krankheitszustand des entlassenen Beamten verändert.
Wenn ich böse wäre, wäre auch eine Verschlechterung eine Veränderung. Aber selbst bei einer Verbesserung müsste die DBV nicht abwarten, bis ein Grad von weniger als 50% erreicht ist, um die Leistung einzustellen.
Ist die Leistung dann mal eingestellt, kann ich aber trotzdem noch berufsunfähig sein. Das muss ich jetzt aber neu beantragen und beweisen. Ich befände mich also in der Erstprüfung. Wenn wir einen guten Anwalt kennen, dann können wir an dieser Stelle der DBV schon auch klar machen, dass sie sich nur über eine Nachprüfung von einem unbefristeten Anerkenntnis lösen kann. Aber den musst du halt auch erstmal kennen…
Nachprüfung ist immer besser als Erstprüfung
Bei der Bayerischen, der Debeka, der R+V und Condor, der SDK, der Signal und der Versicherungskammer Bayern befindet sich der entlassene Beamte in diesem Moment in der Nachprüfung. Nicht ich muss beweisen, dass eine BU besteht. Der Versicherer muss nachweisen, dass die BU nicht mehr besteht. Das ist ein enormer Vorteil für den Versicherten.
Bei der SDK und der Signal sticht bei all der positiven Bewertung eine Sache unangenehm ins Auge: Bei den Obliegenheit bei der Beantragung der Dienstunfähigkeit heißt es, dass der Nachweis zusätzlich zu dem Nachweis der Berufsunfähigkeit erbracht werden muss. Das kann bei strenger Auslegung bedeuten, dass ich alle Formulare, Gutachten und Atteste vorlegen, die ich auch bei einer BU-Prüfung bringen müsste. Damit wäre der Vorteil der echten DU-Klausel dahin. Außerdem ersetzt die DU-Klausel die BU-Klausel. Ich kann also strenggenommen nicht mehr BU, sondern nur noch DU werden.
Und bei der Debeka sticht unangenehm ins Auge, dass ich bei Beamten auf Widerruf und Probe nach 6 Jahren auf BU geprüft werde, komme was wolle. Zunächst mal kein Problem. Aber die Definition der Debeka verlangt 75% BU-Grad für volle Leistung… Das ist ein erheblicher Nachteil.
Am Ende bleiben also die Bayerische, die R+V, die Versicherungskammer und die Condor, deren Klauseln bedingungsgemäß nach meiner Lesart am Besten sind.
Die Bedingungen zur Berufsunfähigkeit bleiben hier unberücksichtigt. Und auch die Verständlichkeit der AVB, wo mir immer wieder die Kammer fast buchstäblich ins Auge sticht 😉
Zusammenfassung
Unterm Strich ist aber auch hier die beste Annahme durch den Versicherer entscheidend. Denn die DU-Klausel vereinfacht vielleicht den Zugang zur Leistung. Aber wenn ich weiß, wie es geht, kann ich auch mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung jeden Beamten zur berechtigten Leistung bringen.
Wenn du ein Beamter bist und bis hier durchgehalten hast, dann darfst du mich gerne einfach kontaktieren 🙂 Ich helfe gern. Ich kann dir auch einen Marktvergleich zur Dienstunfähigkeitsversicherung mit allen Tarifen zeigen 🙂
„Bei der Bayerischen, der Debeka und der Signal befindet sich der entlassene Beamte in diesem Moment in der Nachprüfung. Nicht ich muss beweisen, dass eine BU besteht. Der Versicherer muss nachweisen, dass die BU nicht mehr besteht. Das ist ein enormer Vorteil für den Versicherer.“ Du meintest sicher ist ein enormer Vorteil für den Versicherten, oder?
Ja, klar. Ich hab´s ausgebessert 🙂
Die R+V hat ja nun auch eine echte DU Klausel. Mal sehen wie die Reaktionen der Profis sind
Guck ich mir mal an. Vielleicht heute Nachmittag…
Der Begriff „echte Dienstunfähigkeitsversicherung“ ist historisch schon besetzt. Eine echte DU-Klausel lautete so oder so ähnlich:
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“
Deshalb sollten wir heutige DU-Klauseln mit dem Zusatz „ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall“ nicht auch als echte DU-Klausel bezeichnen. Wir würden sie dann mit den historischen, aber durchaus im Bestand noch existierenden echten DU-Klauseln gleichsetzen. Und wir wissen doch alle, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung nicht zwangsläufig an das Gutachten des Amtsarztes gebunden ist.
Da hab ich einige Zeit drüber nachgedacht… 1. fiel mir kein griffiger Name für die neuen Varianten ein und 2. wäre die alte Variante in vielen Fällen auch nicht sinnvoll, da der Beamte für gewöhnlich nicht verpflichtet ist, sich untersuchen zu lassen und als DU angesehen wird, wenn er sich nicht amtsärztlich untersuchen oder beobachten lässt.
3. hätte bei einer alten „echten DU“ der Versicherer keine Möglichkeit, einen Leistungsausschluss zu prüfen. Was erstmal nicht schlecht ist, aber dem Versicherer wahrscheinlich nicht so recht 🙂
Nach meiner Lesart kann der Versicherer nur prüfen, dass die DU auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall beruht, aber mehr auch nicht. Das ist in meinen Augen keine ernste Verschlechterung, da der eigentliche Leistungsfall abgedeckt ist. Eine Versetzung in Folge einer Privatisierung sollte in meinen Augen auch kein Leistungsfall sein.
Ihre Argumentation, oder Lesart, kann ich nicht nachvollziehen. Denn in Ihrem Szenario: „… 2. wäre die alte Variante in vielen Fällen auch nicht sinnvoll, da der Beamte für gewöhnlich nicht verpflichtet ist, sich untersuchen zu lassen und als DU angesehen wird, wenn er sich nicht amtsärztlich untersuchen oder beobachten lässt…“ wäre die Leistungsvoraussetzung für Bayerische a) Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtszärtlichen Gutachtens und b) Entlassung oder Ruhestandsversetzung nicht erfüllt. Zumal es bei der Bayerischen, quasi als Punkt c) „… infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall…“ erfolgen muss. Der Versicherer möchte also aus dem Gutachten eine Diagnose entnehmen. Es ist übrigens nicht der Regelfall, dass sich ein Beamter einer Begutachtung verweigert. Zumal der Dienstherr auch Maßnahmen zur Durchsetzung hätte.
Welches Interesse ein versicherter Beamter an einer Verweigerung seiner Begutachtung haben sollte, somit die Voraussetzungen für den Leistungsfall gegenüber seinem Versicherer nicht erfüllt, erschließt sich mir nicht.
Grundsätzlich enthält ein amtsärztliches Gutachten erstmal auch keine Diagnosen. Nur im Widerspruchsverfahren gegen eine Ruhestandsversetzung werden Diagnosen offenbart.
Somit gefällt mir die Formulierung der DBV deutlich besser (denn hier wird nur auf eine medizinisch festgestellte DU abgestellt), als die der Bayerischen, denn die ist eingeschränkter, wie sie ja auch selbst feststellen.
Dass ein bayerischer Beamter (nur so als Beispiel) auf den Artikel 65 Bayerisches Beamtengesetz zurückgreift, halte ich auch für unwahrscheinlich. Da bin ich bei Ihnen. In meinen Augen macht es in der Praxis aber auch nicht den großen Unterschied, ob die DU medizinisch oder amtsärztlich festgestellt wird. Das wird immer auf das gleiche hinauslaufen. In 99% der Fälle, würde ich mal sagen.
Vollkommen richtig ist, dass meine Argumentation zur alten DU-Klausel an dieser Stelle ins Leere greift. Da hab ich nicht aufgepasst 🙂 Danke fürs Mitdenken!
Sind Sie sicher, dass die HUK nicht auch eine echte DU Klausel in ihren Versicherungsbedingungen drin stehen hat?
Hier ein Auszug:
§ 1 – Was ist versichert?
Beamte auf Lebenszeit
(1) Wird ein versicherter Beamter auf Lebenszeit während der Dauer dieser
Versicherung nach § 2 zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen
wir die Leistungen nach Abschnitt B § 1 Absatz 2 a) bis c). Bei einem
geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese
Leistungen.
§ 2 – Wie definiert sich Berufsunfähigkeit bei Beamten und Richtern
bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit oder begrenzter Dienstfähigkeit?
Allgemeine Dienstunfähigkeit
(1) Ein versicherter Beamter gilt als vollständig berufsunfähig, wenn alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Er wird ausschließlich in Folge seines Gesundheitszustands wegen
Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Dies erfolgt nach
den Bestimmungen des Beamtenrechts dann, wenn der Beamte zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
• Es liegt ein Zeugnis über diese Dienstunfähigkeit vor.
• Das Zeugnis wurde durch den Amtsarzt oder einen vom Dienstherrn
als Gutachter beauftragten Arzt erstellt.
Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit)
(2) Ein versicherter Beamter gilt als teilweise berufsunfähig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die Arbeitszeit des Beamten wird ausschließlich in Folge seines Gesundheitszustands wegen begrenzter Dienstfähigkeit reduziert. Dies
erfolgt nach den Bestimmungen des Beamtenrechts dann, wenn der
Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
erfüllen kann. Der Grad der Berufsunfähigkeit entspricht dem Grad der Teildienstunfähigkeit.
• Es liegt ein Zeugnis über die begrenzte Dienstfähigkeit vor.
• Das Zeugnis wurde durch den Amtsarzt oder einen vom Dienstherrn
als Gutachter beauftragten Arzt erstellt.
Ich gebe zu, dass ich hier sehr streng bin… Am Ende wird die HUK bei Vorlage der Ruhestandsversetzung leisten müssen. Aber die HUK ist nicht gerade berühmt für kundenfreundliches Verhalten im Leistungsfall und ich frage mich, wieso eben nicht das Zeugnis ausreicht, sondern dazu noch eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorliegen muss. Es macht den Eindruck, als wolle die HUK hier selbst prüfen. Denn rein logisch müssten durch die Versetzung in den Ruhestand wegen DU auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein.
Ebenfalls macht mich stutzig, dass in Teil A §3 ergänzende Mitwirkungspflichten bei DU genannt werden. Ich bin sehr sicher, dass es sich bei dem §6 um einen Fehler in den AVB der HUK handelt und der §7 Teil B gemeint ist. Das würde bedeuten, dass ich alle Unterlagen zur BU-Prüfung zusätzlich zu den Voraussetzungen in §2 Teil A erfüllen muss, um die Leistung zu erhalten.
Unterm Strich würde ich hier einem Kunden eher raten, sich auf eine Prüfung durch den Versicherer im Leistungsfall gefasst zu machen, da die AVB zumindest auslegungsbedürftig sind.
Hallo Herr Wenzel,
zur Debeka möchte ich anmerken, dass es keinen aussagekräftigen Sinn macht, eine DU-Klausel positiv zu bewerten, ohne das ganze Bedingungswerk heranzuziehen. Und gerade das ist bei der Debeka unzureichend und kein Maklerstandard.
Ich habe mir auch nochmals das Bedingungswerk der DBV durchgelesen und versucht Ihre Aussagen nachzuvollziehen. Auch die DBV regelt ganz eindeutig das Nachprüfungsverfahren. Insbesondere auch in dem von Ihnen zitierten Auszug. Die Nachprüfung sieht auch beim BaW ohne Bezüge vor, dass der Versicherer die Leistungen nur berechtigt einstellen könnte, wenn der ehemalige Beamte nun einer vergleichbaren Tätigkeit nachgeht und sein Gesundheitszustand heute eine Entlassung durch den ehemaligen Dienstherren theoretisch nicht mehr rechtfertigen würde. Denn es ist keine Diagnoseversicherung, sondern es ist in der BU schließlich die Leistungseinschränkung einen Beruf nicht ausüben zu können versichert. Das heißt, die gesundheitliche Veränderung (natürlich eine erhebliche Verbesserung) muss auch noch mit einer erneuten beruflichen Tätigkeit korrespondieren. Ohne berufliche Tätigkeit ist es sicherlich regelmäßig die Folge der BU/DU.
Zur Condor
Wenn man denn der Einteilung in echte und unechte DU-Klauseln folgen möchte, dann kann ich Ihrer Feststellung im Journal „… die echte DU der Condor..“ nicht bestätigen.
Condor Klausel: Berufsunfähigkeit liegt bei einem Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf auch vor, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird. Die Versetzungsverfügung bzw. die Entlassungsurkunde und das dieser Verfügung zugrunde liegende ärztliche Gutachten sind vorzulegen.
Im aktuellen Handkommentar zur Berufsunfähigkeitsversicherung von Ernst & Rogler lese ich zur Bewertung von DU-Klauseln ein sehr ähnliches Beispiel (Seite 208 Randziffer 620 und 629): Für Beamte des öffentlichen Dienstes auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe gilt die Versetzung in der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit.
Dabei wird von den Autoren festgestellt, dass eine Klausel wie oben „ … durch eine Modifikation in der Formulierung eine Widerleglichkeit begründet…“ Das heißt für mich, in der oben unterstellten Logik, dass es keine echte DU-Klausel ist, da die Condor sich die Überprüfung der gesundheitlichen Gründe vorbehält. Was auch nicht durch die Vorlage von aufgezählten Dokumenten geheilt wird.
Ich finde, wir sollten sachlicher diese Themen diskutieren, da wir sonst in der Beliebtheitsliste der Berufe nie nach oben rutschen werden.
VG H.S.
Grüß Sie Herr Schmidt,
ich bin gerade unterwegs, aber ich versuche mal per Handy zu antworten 🙂
Ganz kurz: Sie haben in allem recht.
Etwas länger: Aber…
Ich zweifle nicht an, dass die DBV in ein einwandfreies Nachprüfungsverfahren gehen wird. Allerdings neigen Versicherer dazu, auch mal Dinge zu tun, die juristisch nicht einwandfrei sind.
Die Formulierung der DBV würde oberflächlich betrachtet eine einfache Leistungseinstellung rechtfertigen. Das wäre besser zu formulieren… Das ist schon alles.
Die Kritik an der Condor ließe sich über den gesamten Markt ziehen, weshalb ich mal einen Artikel über die klassische echte DU und die neue echte DU geschrieben habe 🙂
Ich freue mich über Ihre Anmerkungen. Ich hätte nicht gedacht, dass derart versierte Vermittler meinen Blog lesen.
Liebe Grüße
Philip Wenzel
Hallo Herr Wenzel,
haben Sie zwischenzeitlich die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte der Hanse Merkur geprüft.
Beinhaltet diese eine echte DU-Klausel?
In den Versicherungsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt:
„Ein versicherter Beamter auf Lebenszeit, auf Probe, auf Wider- ruf oder auf Zeit (nachfolgend zusammenfassend Beamte ge- nannt) gilt ebenfalls als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Ge- sundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts in den Ruhestand versetzt oder ent- lassen wird.
(11) Der in den Ruhestand versetzte Beamte erhält die versicherten Leistungen, solange er den fortlaufenden Erhalt von Bezügen (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegeld) nach dem Beamtenversorgungsgesetz nachweist.
Bei einem entlassenen Beamten, der keine Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält, zahlen wir die versicherte Leistung so lange
– die versicherte Person keine konkrete Tätigkeit im Sinne
von Absatz 2 ausübt und
– die zur Entlassung bzw. zum Widerruf oder zur allgemeinen Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen zumindest un- verändert fortbestehen.
Nach der Entlassung oder Ausscheiden aus dem Beamtenver- hältnis, ohne dass Berufsunfähigkeit infolge Dienstunfähigkeit eingetreten ist, gilt Folgendes: Sie haben Anspruch auf Leistun- gen bei Berufsunfähigkeit, wenn diese nach den Absätzen 1 bis 9 vorliegt. Alternativ steht der versicherten Person nach der Entlassung oder dem Ausscheiden ein Umtauschrecht nach § 16 dieser Bedingungen zu.“
Übersehe ich hier etwas oder ist diese Klausel als eine echte DU-Klausel anzusehen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Geus
Grüß Sie recht herzlich,
können Sie mir mal die AVB an philip.wenzel@bsc-gmbh.com schicken. Dann kann ich auch noch die Leistungsvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten prüfen. Aber so wie das da steht, ist das eine vollständige und echte DU-Klausel.
Die Frage, die sich stellt, ist folgende: Wie will der Versicherer prüfen, ob die Versetzung „ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes“ erfolgt, wenn hier der Nachweis der Bezüge, also z.B. ein Kontoauszug, der Leistungsauslöser sein soll…?
Liebe Grüße
Philip Wenzel
Hallo Herr Wenzel,
man kann die Kritik eben nicht über den ganzen Markt ziehen.
Die Condor birgt mit ihrer unechten DU-Klausel eben erhebliche Risiken für den Beamten im Erstprüfungsverfahren (wenn nämlich das Gutachten nicht zur Klausel passt) und sie bietet dadurch auch im Nachprüfungsverfahren keinen über das normale BU-Nachprüfungsverfahren hinausgehenden Bestandsschutz. Somit bildet sie nicht den vollumfänglichen Sinn einer Dienstunfähigkeitsklausel ab, wie sie ein Beamter aber erwarten wird. Die Literatur liefert zu solchen Klauseln ganz klare Aussagen. Wir sehen im Kollegenkreis die auf BaW/P erweiterte Condor-Klausel kritisch und haben entschieden, diese in der jetzigen, grundsätzlich beibehaltenden Form auch weiterhin nicht anzubieten. Die Praxis lehrt uns das.
Recht gebe ich Ihnen unbedingt in der Frage, dass Bedingungen nicht nur für Juristen verständlich sein sollten. Vielleicht ist es aber gar nicht so einfach möglich?
Gegeben falls sieht man sich ja mal auf einer Messe, dann könnten wir es weiter diskutieren.
Viele Grüße
H. S.
Grüß Sie Herr Schmidt,
sofern Sie auf einer der FF-Messen sind, könnten wir uns dazu vertieft unterhalten. Ich hab mir den Ernst/Rogler mal angesehen und im Prölss/Martin gesucht, aber ich glaube nicht, dass die Condor bei einer Versetzung in den Ruhestand mit einem amtsärztlichen Zeugnis noch irgendwelche Sperenzchen versuchen würde. Und wenn, würde das vor Gericht böse ausgehen.
Ich finde Ihre Herangehensweise aber vorbildlich. Ich würde auch nix vermitteln, wo ich kein gutes Gefühl habe bei der Auslegung einer Klausel.
Verständliche Bedingungen sind unter Umständen möglich. Es bräuchte verbindliche Formulierungen, die sofort vom BGH ausgelegt werden. Dann muss sich keiner da hochklagen, bevor jeder weiß, was gemeint ist 🙂 Aber grundsätzlich sollte der BU-Begriff nicht verengt werden und auslegbar bleiben. Nur so kann die BUV so umfänglich leisten, wie sie es tut. Meistens halt.
Liebe Grüße
Philip Wenzel