Die Gesundheitsfragen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind ein Kapitel für sich. In unserem Fall ein Blogbeitrag, der hier zu finden ist 🙂 Je nach Vorerkrankung muss ich mit einem Leistungsausschluss oder einem Zuschlag rechnen. Was bedeutet das und was ist besser?

Zunächst mal die Basics. Der Versicherer prüft bei der BUV meine Gesundheitsdaten, um zu sehen, ob ich später mal berufsunfähig werde oder nicht. Hatte ich mal Vorerkrankungen, die nicht vollständig verheilen oder erst vor Kurzem waren, dann wird der Versicherer das mit einem Leistungsausschluss oder einem Zuschlag belegen.

Was bedeutet Leistungsausschluss?

Ein Leistungsausschluss bedeutet, dass die Erkrankung, die ausgeschlossen ist, nicht versichert ist. Ist mein linkes Knie ausgeschlossen und ich werde BU wegen des linken Knies, dann gibt es kein Geld. Vereinfacht gesprochen. Grundsätzlich kann der Versicherer aber nix ausschließen, was neu hinzukommt. Ist also meine Wirbelsäule ausgeschlossen, weil ich nen krummen Rücken habe, dann bekomme ich trotzdem die Rente, wenn ich mir bei einem Unfall den Rücken breche oder Krebs an der Wirbelsäule auftritt.

Meistens sind auch die Folgen einer Erkrankung ausgeschlossen. Ist Schnupfen mit Folgen ausgeschlossen, bekomme ich auch dann kein Geld, wenn ich wegen einer wunden Nase berufsunfähig werde. Das ist auch in Ordnung. Der Versicherer muss den Zusammenhang beweisen. Und das ist schwieriger als man denkt.

Weniger schön ist es, wenn auch die Ursachen einer Erkrankung ausgeschlossen sind. Das kommt oft dann vor, wenn die Ursache auch psychischer Natur sein kann. Wenn ich nicht aufpasse, habe ich einen Leistungsausschluss, mit dem ich überhaupt nicht gerechnet habe.

Wann wird ein Leistungsausschluss genommen?

Leistungsausschlüsse werden in der Regel aber dann genommen, wenn der Versicherer das Risiko gut abgrenzen kann. Für die Beispiele gehen wir mal weg von den Krankheiten. Wenn ich als Hobby Downhill Mountainbike fahre, wird es einen Leistungsausschluss für dieses Hobby geben. Sollte etwas passieren, dann kann ich das direkt dem Hobby zuordnen. Aber wenn ich boxe, ist das viel schwieriger. Die ständigen Kopftreffer können auch Jaher später zu Gehirnschäden führen. Der Versicherer kann einen Zusammenhang zum Hobby nur schwer oder überhaupt nicht beweisen. Deshalb arbeitet er hier mit einem Risikozuschlag.

Um das erhöhte Risiko finanziell abzusichern, verlangt der Versicherer soundso viel Prozent mehr. Der Mehrbeitrag bezieht sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung meistens auf den Risiko- bzw. Bruttobeitrag. Zahle ich Brutto 100 Euro und Netto 50 und hab nen Zuschlag von 50%, dann ist der neue Zahlbeitrag nicht 75 Euro, sondern 100 Euro. 50% von 100 Euro plus den ursprünglichen Zahlbeitrag.

In manchen Fällen gibt es nen Leistungsausschluss und einen Risikozuschlag. Müsste es zuviele Leistungsausschlüsse geben, lehnt der Versicherer meistens direkt ab. Und manchmal stellt er den Vertrag auch zurück. Das heißt, er lehnt jetzt ab, würde sich aber den Kunden in z.B. drei Jahren wieder ansehen.

Was ist besser? Leistungsausschluss oder Risikozuschlag?

Was für mich am besten ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Grundsätzlich ist der Zuschlag besser, weil ich in jedem Fall mein Geld bekomme, wenn ich berufsunfähig werde. Der Leistungsausschluss ist aber in Ordnung, wenn ich mir eh sicher bin, dass das nicht zu einer Berufsunfähigkeit führen kann. Im Büro wird ein Leistungsauschluss meines Heuschnupfens eher nicht zum Tragen kommen.

Wichtig ist, dass mein Versicherungsmakler bei vielen Versicherern Voranfragen stellt, um eine möglichst gute Annahme ohne Leistungsauschluss oder Zuschlag zu erhalten. Oft lässt sich ein Ausschluss auch zeitlich begrenzen, sodass er nur die ersten drei Jahre gilt und dann überprüft werden kann. Da ist mit guten Argumenten einiges verhandelbar.

Bei einem Zuschlag besteht nach §41 VVG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung. Da muss ich nix verhandeln.

Wenn Sie gerade überlegen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sich aber nicht sicher sind, was Sie angeben müssen, dann lesen Sie einfach unseren Artikel zur vorvertraglichen Anzeigepflicht.