Dass jeder Selbstständige und jeder Unternehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung braucht, ist den meisten klar. Weil Betriebshaftpflicht aber nicht gleich Betriebshaftpflichtversicherung ist, gibt es einige zusätzliche Bausteine, die wichtig für einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung sind. Wir geben dir mit diesem Artikel einen Überblick über 6 wichtige Bausteine, die deine Betriebshaftpflichtversicherung enthalten sollte.

Nacherfüllungsbegleitschäden

„Wo gehobelt wird, fallen Späne“ oder anders: „Wo gearbeitet wird, passieren Fehler“. Diese alte Weisheit gilt für alle Branchen. Wird ein Auftrag nicht so ausgeführt, wie mit dem Auftraggeber vereinbart, muss eben nachgebessert werden. Schwierig wird es, wenn die Arbeit anderer zerstört werden muss, um die eigene nachbessern zu können. Gut vorstellbar ist sicherlich der Aufwand, der betrieben werden muss, um an die Leitungen einer verlegten Fußbodenheizung zu kommen. Alles, was vor und nach der Nachbesserung an Kosten verursacht wird, bezeichnet man als Nachbesserungsbegleitschäden. Diese sollten in einem Betriebshaftpflichtvertrag gedeckt sein.

Beispiel: Ein Fensterbauer baut an einer großen Fassade Fenster ein. Diese sind mangelhaft zum Wandanschluss abgedichtet. Der Verputzer hat mittlerweile schön beigeputzt. Bei der Bauabnahme werden Mängel an der Abdichtung festgestellt. Es muss ein Gerüst gestellt und der Putz entfernt werden um die Abdichtungen nachzuholen bzw. zu verbessern. Anschließend wird wieder neu beigeputzt. Das Abdichten der Fenster ist NICHT Teil des Versicherungsschutzes, da die er originäre Auftrag des Fensterbauers war. Die Schäden an der Fassade, das Entfernen des Putzes und die wiederholten Arbeiten des Malers inkl. Gerüst sind dagegen mitversichert.

Besserstellungsklausel

Wir achten darauf, diese Klausel bei allen Neuverträgen zu vereinbaren. Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem anderen Versicherer für unseren Kunden günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Unser Kunde hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.

Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

Ab Antragsstellung haben unsere Kunden bereits einen besseren Versicherungsschutz. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn des Vertrages, maximal für 15 Monate, gilt eine prämienfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der neue Versicherer übernimmt die Differenz zu dem Teil des Schadens, der nach dem gestellten Antrag und Bedingungen zu erstatten wäre, zu der vom Vorversicherer erbrachten Leistung. Sowohl die Versicherungssummen der beantragten neuen Versicherung als auch die Bedingungen gelten auch schon vor Vertragsbeginn der neuen Versicherung für maximal 15 Monate.

Beispiel: In der bestehenden Versicherung ist die Versicherungssumme bei sogenannten Tätigkeitsschäden auf 50.000 € begrenzt. Vor Beginn der neuen Versicherung ereignet sich ein Tätigkeitsschaden mit einer Schadenssumme von 150.000 €. In der neuen Versicherung sind diese bis zur Versicherungssumme, mindestens also bis 3 Mio. € mitversichert. Die Differenz in Höhe von 100.000 € wird bereits von der neuen Versicherung gezahlt, auch wenn diese noch nicht begonnen hat.

Abbruch- und Einreißarbeiten ohne Radiusklausel

Die Radiusklausel sorgt bei Abbruch- und Einreißarbeiten immer wieder für Schwierigkeiten im Schadenfall. Unabhängig des Versicherers besagt sie inhaltlich sinngemäß immer, dass Schäden durch besagte Arbeiten, die in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, nicht versichert sind. Man kann diesen Ausschluss gut nachvollziehen. Trotz aller Sorgfalt und Planung können ab einem gewissen Punkt die Gesetze der Physik das Ruder übernehmen und dann passiert, was eben passiert, ohne dass man noch irgendwie Einfluss aufs Geschehen nehmen könnte. Für Geschädigte ist das freilich kein Trost, wenn Trümmer auf dem eigenen Hausdach landen und den Dachstuhl beschädigen. Wir achten darauf, dass bei unseren Betriebshaftpflichtverträgen keine Radiusklausel vereinbart gilt.

Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit um höchstens 20 % – Was bedeutet das?

Viele Gewerbeversicherungen schließen einen Versicherungsschutz aus, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens grob fahrlässig gehandelt hat. Doch was bedeutet das eigentlich konkret und wo liegt der Unterschied zur leichten Fahrlässigkeit? Verzicht auf den Einwand beziehungsweise die Einrede der groben Fahrlässigkeit ist eine Klausel, die im Zusammenhang mit entsprechenden Versicherungstarifen häufig genannt wird. Dabei geht es um eine Konkretisierung der Regulierung im Schadenfall. Denn nicht jeder Versicherungsfall hat eine 100-prozentige Übernahme der Kosten eines Schadens zur Folge: Wird ein Vorsatz oder eben eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, so kann die Leistung ganz oder teilweise gestrichen werden. Denn es wird bewusst in Kauf genommen, dass ein Schaden entstehen könnte. Bei Vorsatz handelt eine Person aktiv so, dass Gesetze oder Regeln missachtet und die Folgen „mit Absicht“ in Kauf genommen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und leichtfertig handelt.

Kleine Missgeschicke sind kein Problem

Für die Betriebshaftpflichtversicherung bedeuten Missgeschicke, die unabsichtlich oder aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit geschehen, grundsätzlich kein Problem. Denn wie schnell kann es zum Beispiel geschehen, dass ein Maler bei der Arbeit einen teuren Perserteppich mit Farbe verunreinigt oder eine Kundin im Friseursalon über ein vergessenes Verlängerungskabel stürzt und sich dabei verletzt. Bei solchen Fällen handelt es sich weder um grobe Fahrlässigkeit noch um Vorsatz. Solche Schäden werden in der Regel anstandslos beglichen. Gleiches gilt etwa für verlorene Schlüssel durch einen Gebäudereiniger, wenn daraufhin die gesamte Schließanlage getauscht werden muss. Oder wenn ein Handwerker einen Schaden in einer Wohnung verursacht, der ersetzt werden muss. Für genau solche Zwischenfälle gibt es die gewerblichen Versicherungen.

Kein Versicherungsschutz bei absichtlichem Handeln

Anders sieht es dagegen aus, wenn etwa ein Maschinenführer in der Produktionshalle Alkohol getrunken hat und es daraufhin zu einem Maschinenschaden kommt. Hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Denn der Mitarbeiter wusste, dass er gegen Regeln verstoßen würde und nahm so bewusst einen Schaden in Kauf. Diese grobe Fahrlässigkeit kann bei vielen Tarifen eingeschlossen werden. Manche Versicherer verzichten allerdings nur bis zu einem vorher definierten Höchstbetrag des Schadens auf die Einrede wegen einer groben Fahrlässigkeit. Ganz anders sieht es bei Vorsatz aus. Zerkratzt beispielsweise ein Automechaniker absichtlich das teure Auto eines pöbelnden Kunden, und wird diese Absicht nachgewiesen, springt die Betriebshaftpflichtversicherung der Kfz-Werkstatt nicht ein. Dann muss der Mitarbeiter für diesen Schaden selbst aufkommen.

Erweiterte Produkthaftpflicht notwendig und mitversichert?

Wer etwas produziert, benötigt eine Produkthaftpflicht für Schäden, die das Produkt verursachen kann. Genügt die einfache oder benötigt Ihr Kunde die erweiterte?

Produkte können Schäden verursachen, wenn diese nicht über die zugesicherten Eigenschaften verfügen. Die fundamentalste Eigenschaft der meisten Produkte ist wohl „Sicherheit“. Andernfalls können sie bei direkter Anwendung zwei Dinge verursachen, nämlich sowohl Personen- als auch Sachschäden.

Mit Beispielen ist alles greifbarer, daher ein einfaches Beispiel, was einem Milchbauern mit seinem Produkt passieren kann:

Personenschaden

In seinem Hofladen verkauft ein Landwirt verunreinigte Milch, an der mehrere Kunden erkranken. Es sind Schmerzensgeldforderungen zu tragen, die Krankenkassen der Kunden nehmen beim Landwirt Regress.

Sachschaden

Milch wird in den Tankwagen der Milchwerke gepumpt. Da sie mit Hemmstoffen belastet gewesen ist, ist nun auch die Milch anderer Landwirte im Tank unbrauchbar. Den anderen Landwirten ist der entgangene Ertrag für die nun zu entsorgende Milch zu ersetzen. Beide Beispiele sind direkt durch das Produkt Milch entstanden, daher sind sie im Rahmen einer einfachen bzw. konventionellen Produkthaftpflicht auch gedeckt. Haariger wird es dann, wenn die eigenen Produkte von anderen weiterverarbeitet werden bzw. diese als Teil eines neuen Produkts eingesetzt werden (z. B. Schrauben bei Möbeln). Sind Produkte hier fehlerhaft, können dem Verarbeitenden Vermögensschäden entstehen.

In unserem Milchbauern-Szenario könnte dies ein Beispiel sein:

Vermögensschäden

Milch wird beim Landwirt nicht ordnungsgemäß gelagert und gerät mit Reinigungsmitteln in Kontakt. Dies wird erst dann bemerkt, als der hergestellte Joghurt untersucht wird. Gedeckte Kosten: Weiterverarbeitungskosten (z. B. Kosten für Personal, Maschinen, Energie), Zutaten (z. B. Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe), entgangener Gewinn, Vernichtungskosten…

Oft ist nicht klar erkennbar, was genau benötigt wird. Vielleicht ändert sich das auch im Laufe der Jahre. Nicht jedem Kunden wird es bewusst sein. Umso vorteilhafter, wenn gleich zu Beginn die erweiterte Produkthaftpflicht mit versichert ist, wie bei nahezu allen unseren Neuverträgen

Du möchtest auch wissen, ob die Betriebshaftpflichtversicherung für dein Unternehmen bereits auf dem aktuellen Stand ist und die wichtigsten Bausteine enthält? Dann melde dich gerne bei uns und wir überprüfen deinen Vertrag gerne!