Der Jahreswechsel brachte einige wichtige gesetzlichen Änderungen mit sich. Einige dieser neuen Regelungen für deine Finanzen ab 2024 solltest du kennen. Darum wollen wir Dir hier ein paar relevante Punkte vorstellen.

Die maximalen Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge haben sich erhöht

Zusätzlich für die Altersvorsorge zu sparen ist nicht erst seit diesem Jahr ein wichtiger Tipp für Alle. Arbeitnehmer haben ja den großen Vorteil, bereits direkt vom unversteuerten Bruttogehalt Geld auf die Seite legen zu können, im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Für Verträge wie Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds wurde nun der maximale steuerliche Förderbetrag, von 584 auf 604 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 292 auf 302 Euro monatlich erhöht. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt von monatlich 292 auf 302 Euro.

Freibetrag bei Betriebsrenten steigt für Krankenversicherungsbeiträge

Grundsätzlich unterliegen Versicherungsleistungen, die ein Arbeitnehmer aus seiner betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhält, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bereits seit 2020 gibt es hierfür allerdings einen Freibetrag, bis zu dem zunächst keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Dieser wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Pflichtversicherte Rentner müssen also später nur für die Leistungen aus einer bAV Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, die diese Grenze (Freibetrag) übersteigen. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.

Rürup-Beitragshöhe (Basis-Rente) weiter erhöht

Beiträge für eine Basis-Rente (Rürup) können bekanntlich in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der maximal mögliche Betrag hat sich für solche Verträge ab Januar 2024 auf 27.565 Euro (bzw. 55.130 Euro bei verheirateten Paaren) erhöht. Seit dem Jahr 2023 sind 100 Prozent der Beiträge steuerlich ansetzbar, bzw. eben bis zum Maximal-Grenze.

 „Wohn-Riester“ nun auch für energetische Baumaßnahmen verwendbar

Seit diesem Jahr darf die „Wohn-Riester“-Förderung nicht mehr nur ausschließlich wie bisher zum Aufbau von Eigenkapital, zur Tilgung eines Darlehens oder zur altersgerechten Sanierung genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder für den Einbau von Wärmedämmungen. Voraussetzung ist, dass man Eigentümer des Objekts ist, selbst in der Immobilie wohnt und diese sich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

Erhöhung von Einkommensgrenzen und Freibeträgen

Das Inflationsausgleichsgesetz bringt einige erfreuliche Neuerung mit sich. So erhöht sich z.B. der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro. Bis zu diesem Betrag zahlst Du also gar keine Steuern auf Dein Einkommen! Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro.

Der Mindestlohn erhöht sich ebenfalls ab diesem Jahr auf 12,41 Euro pro Stunde, was auch zu einer Erhöhung der Obergrenze für die Minijob-Verdienstgrenze von 520 auf 538 Euro monatlich führt.

Gesetzliche Krankenversicherung wird erneut teurer

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,1 Prozentpunkte und beträgt dann 1,7 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung. Die Bemessungsgrenze für die Bestimmung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt von 59.850 Euro auf ein jährliches Einkommen von 62.100 Euro an. Das jährliche Bruttoeinkommen, welches Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erreichen müssen bzw. im laufenden Jahr erzielen müssen, beträgt künftig 69.300 (Vorjahr: 66.600) Euro.

VL-Sparen lohnt sich wieder

Alle ArbeitnehmerInnen die in den Genuss von vermögenswirksamen Leistungen (VL) kommen, können sich ab diesem Jahr auf eine gesteigerte Einkommensgrenze freuen. Die Förderung von 20% auf die jährliche Sparleistung bekommt man nun bis zu einem zu versteuerten Einkommen von 40.000 Euro (vorher 17.900 beim Bausparen und 20.000 Euro beim Aktiensparen). Diese Förderung kann sich nun auf jährlich bis zu 187,20 Euro belaufen und sollte unbedingt genutzt werden.

Und auch die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich von heute 600 auf 1.000 Euro. Gewinne bei zum Beispiel Gold- oder Aktien-Investments können innerhalb eines Jahres bis zu dieser Freigrenze steuerfrei vereinnahmt werden. Für wen diese Grenze nicht ausreicht, der müsste die „Spekulations-Frist“ von 12 Monaten dann besser vollständig abwarten.

Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden erhöht

Im ambulanten Bereich erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent, was einer Erhöhung von 16 – 45 Euro monatlich entspricht. Diese Erhöhung gilt gleichzeitig auch für Sachleistungsbeträge bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhöhen sich die Zuschläge der Pflegekassen um 5 – 10%, abhängig von der Dauer des Aufenthalts. Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.

Die hier genannte Aufstellung hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und könnte noch mit weiteren Punkten ergänzt werden. Du siehst aber schon anhand dieser langen Auflistung, dass es durchaus auch sehr positive Nachrichten zum Jahresanfang gibt und damit auch wichtige Ansatzpunkte, dass Du mal wieder mit Deinem BSC-Finanzerater oder Deiner BSC-Finanzberaterin Deine Finanzen überprüfst.