VKB Archive - Die Experten der BSC | Die Finanzberater https://bsc-gmbh.com/blog/tag/vkb/ Finanzieren. Investieren. Versichern. Vorsorgen. Fri, 07 Apr 2017 12:00:55 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 https://bsc-gmbh.com/wp-content/uploads/2024/11/cropped-Icon-Website-32x32.png VKB Archive - Die Experten der BSC | Die Finanzberater https://bsc-gmbh.com/blog/tag/vkb/ 32 32 SBU der VKB: Ich versteh kein Wort… https://bsc-gmbh.com/blog/sbu-der-vkb/ Fri, 07 Apr 2017 12:00:55 +0000 http://freche-versichert.de/?p=302 Der Trend nach temporärer Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Versicherung setzt sich fort. Mit der SBU der VKB (Versicherungskammer Bayern) kommt am 06.07.2015 das inzwischen 11. Produkt mit einer sogenannten AU-Klausel auf den Markt. Die SBU der VKB: Nicht leicht zu lesen Die Bedingungen der SBU der VKB sind an manchen Stellen recht schwer verständlich [...]

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Der Trend nach temporärer Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Versicherung setzt sich fort. Mit der SBU der VKB (Versicherungskammer Bayern) kommt am 06.07.2015 das inzwischen 11. Produkt mit einer sogenannten AU-Klausel auf den Markt.

Die SBU der VKB: Nicht leicht zu lesen

Die Bedingungen der SBU der VKB sind an manchen Stellen recht schwer verständlich formuliert. Als Beispiel sei hier ein Passus aus der AU-Klausel genannt, in dem die Arbeitsversuche geregelt werden. Es heißt dort wörtlich: „Ein Arbeitsversuch der versicherten Person zur Erprobung der möglicherweise wiedererlangten Arbeitsfähigkeit und zum Zweck der vollständigen Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit gilt nicht als Unterbrechung der Krankschreibung, wenn der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsversuchs bis zur vollständigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Monat nicht überschreitet.“

Diese komplizierte Formulierung ist nicht zuletzt deswegen im Sinne einer Forderung nach mehr Transparenz zu beanstanden, da sie eine Benachteiligung des Kunden verschleiert. Der Abschnitt bedeutet nämlich übersetzt entweder, dass Arbeitsversuche nur im letzten Monat vor Wiedereintritt ins Berufsleben nicht als Unterbrechung der Krankschreibung gewertet werden oder dass nur erfolgreiche(!) Wiedereingliederungsversuche, die nicht länger als einen Monat dauern, keine Unterbrechung darstellen.

Was ist gemeint?

Es ist schwer festzustellen, welche der beiden Interpretationen richtig ist, allerdings würden beide den Versicherten deutlich benachteiligen gegenüber der gängigen Regelung einiger Mitbewerber, in der nur festgestellt wird, dass Arbeitsversuche keine Unterbrechung der Krankschreibung darstellen, was auch der grundsätzlichen Anwendung durch das Hamburger Modell entspräche, wo während der Arbeitsversuche die Krankschreibung bestehen bleibt. Und diese ist ja auch der Leistungsauslöser der AU-Klausel.

Darüber hinaus könnte sich bei einer derart undeutlichen Formulierung der Versicherer im Zweifel aussuchen, wie er diese Einschränkung auszulegen gedenkt.

Ob diese Einschränkung tatsächlich zum Tragen kommt und wie wichtig hier ein bessere Formulierung wäre, darf verschieden bewertet werden, allerdings finden sich in den Bedingungen der SBU der VKB an weiteren Stellen undeutliche Formulierungen und auch hin und wieder kleinere Einschränkungen, die im Einzelnen nicht von großer Bedeutung sein mögen, aber in der Summe dann doch die Qualität des Tarifs beeinflussen. Als Beispiel sei hier eine Einschränkung der Nachversicherungs-Optionen ohne erneute Gesundheitsprüfung auf die ersten 10 Jahre bzw. bis zum 45. Lebensjahr genannt. Außerdem ist diese Option, nur mit einer schriftlichen Bestätigung, dass die versicherte Person voll berufstätig sei, möglich. Eine genauere Definition, was voll berufstätig ist, gibt es nicht.

Leistung bei Krankschreibung

Die AU-Klausel der SBU der VKB gehört zur 2. Generation, da sie Leistung bei einer ununterbrochenen Krankschreibung von mindestens sechs Monaten verspricht und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht selbst definiert, aber nicht auf die Einreichung aller Unterlagen, die für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit notwendig sind, verzichtet. Die Art der Krankschreibung ist nicht genauer definiert, also beispielsweise gemäß der Definition in §5 Entgeltfortzahlungs-Gesetz. Dadurch wäre die Klausel, die als Baustein anwählbar ist,  wohl auch für Selbständige und Beamte geeignet. Es muss allerdings eine Krankschreibung durch einen Facharzt erfolgen.

Die AU-Klausel leistet für maximal 18 Monate innerhalb der Vertragslaufzeit. Es ist nicht definiert, ob der maximale Leistungszeitraum zurückgesetzt wird, wenn nach einer Leistung wegen Krankschreibung rückwirkend von Beginn eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit anerkannt wird.

Sonderleistungen und Anfangshilfen

Außerdem ist eine sogenannte Anfangshilfe, eine Einmalleistung in Höhe von drei Monatsrenten bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, vereinbar. Ebenso eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten sofern die BU mindestens zwei Jahre ununterbrochen bestanden hat.

Etwas außergewöhnlicher ist die Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes in Höhe von zwölf garantierten Monatsrenten, maximal 24.000 Euro. Versichert sind Krebs, benigner Gehirntumor, bakterielle Meningitis, Enzephalitis, Polio, Lähmung von mindestens einer Körperhälfte oder beider Arme oder Beine und Taubheit. Weder Erkrankung noch die Symptome dürfen während des ersten Lebensjahres aufgetreten sein. Meldung nach drei Jahren seit Eintritt der Erkrankung führen nicht zur Leistung. Die VKB leistet einmal pro Kind.

Ungenaue Definition der finanziellen Einbußen

Der Tarif ist für Selbständige, Freiberufler, Gesellschafter und Angestellte mit Unternehmensleitungsbefugnis nur eingeschränkt geeignet, da eine BU zu 50% auch nach möglicher und zumutbarer Umorganisation vorliegen muss. Die Zumutbarkeit ist mit wirtschaftlicher und betrieblicher Zweckmäßigkeit definiert, was wiederum die Frage nach der Definition von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit aufwirft. Zwar definiert höchstrichterliche Rechtsprechung derzeit mit Einbußen von bis zu 20% als hinnehmbar, eine bedingungsgemäße Regelung wäre aber dennoch wünschenswert.

Leistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit wird erbracht, wenn eine von vier Aktivitäten des täglichen Lebens nicht mehr ohne fremde Hilfe ausgeführt werden kann oder wenn die versicherte Person einer täglichen Beaufsichtigung bedarf, weil sie sich oder andere gefährdet. Vor allem letztere Definition kann bei einzelnen psychischen Erkrankungen die Leistung schneller auslösen als die gewöhnliche BU-Definition.

Positiv ist die Unterstützung bei Berufsunfähigkeit bezüglich beruflicher Reintegration. Hier bietet der Versicherer medizinische und berufskundliche Rehabilitations-Maßnahmen an. Die versicherte Person ist selbstverständlich nicht verpflichtet, diese Hilfe anzunehmen.

Außerdem verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung oder bei Aufnahme einer Berufstätigkeit. Zumindest steht davon nichts in den Bedingungen.

Unterm Strich

Zusammenfassend bedarf die SBV der Versicherungskammer Bayern in den Bedingungen dringend einer Überarbeitung der Definitionen, da diese teilweise intransparent, teilweise einfach schwer verständlich sind. Auch könnte die VKB einige Formulierungen kundenfreundlicher gestalten. Begrüßenswert ist allerdings der Aufbau der BU. Ich kann die einzelnen Bausteine je nach Bedarf wählen oder eben auch weglassen, um Kosten zu sparen.

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Starter-BU der VKB: Besser. Auf jeden Fall besser. https://bsc-gmbh.com/blog/starter-bu-der-vkb/ Fri, 07 Apr 2017 11:58:28 +0000 http://freche-versichert.de/?p=290 Der bekannte Schweizer Pädagoge Pestalozzi hat sinngemäß gesagt, man solle Kinder niemals untereinander vergleichen, sondern immer nur mit sich selbst. So könne man Fortschritte auch angemessen würdigen, selbst wenn die Vergleichsgruppe immer noch einen Schritt voraus ist. Unter diesem Leitsatz muss die Beurteilung der neuen Berufsunfähigkeits-Versicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag der Versicherungskammer Bayern, der Starter-BU der VKB, [...]

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Der bekannte Schweizer Pädagoge Pestalozzi hat sinngemäß gesagt, man solle Kinder niemals untereinander vergleichen, sondern immer nur mit sich selbst. So könne man Fortschritte auch angemessen würdigen, selbst wenn die Vergleichsgruppe immer noch einen Schritt voraus ist. Unter diesem Leitsatz muss die Beurteilung der neuen Berufsunfähigkeits-Versicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag der Versicherungskammer Bayern, der Starter-BU der VKB, fast uneingeschränkt positiv ausfallen. Die Bedingungen lesen sich insgesamt deutlich flüssiger und es wurden beinahe alle Kritikpunkte an der alten BU zu Herzen genommen.

Die Starter-BU der VKB

Aber der Reihe nach: Es gibt nun die Starter-BU der VKB, die einen geringeren Anfangsbeitrag verspricht, der über die Laufzeit stufenweise ansteigt, bis er nach einigen Jahren die endgültige Höhe erreicht hat. Das ist nicht zuletzt deswegen interessant, weil die Generali erst kürzlich ihr letztes Jahr noch verbessertes vergleichbares Produkt eingestellt hat.

Diese Lösungen sind grundsätzlich mit Verstand einzusetzen. Selbstverständlich ist die Summe der Beiträge höher, als wenn von Beginn an der volle Beitrag gezahlt wird, da die endgültige Prämienhöhe der Starter-BU die der gewöhnlichen BU um einiges übersteigt. Allerdings ist eine Starter-BU aufgrund des niedrigeren Eintrittsalters in der Summe wieder günstiger, als eine gewöhnliche BU, die ich erst nach der Ausbildung abschließe, weil ich sie mir dann leisten kann.

Hinzukommt, dass ich durch den früheren Abschluss auch meinen Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt konservieren kann.

Wer sich also eine BU zum vollen Preis bei Beginn einer Ausbildung oder früher noch nicht leisten kann, sollte besser eine Starter-BU abschließen  als überhaupt keine BU.

Die Plus-Variante

Die Starter-BU der VKB ist auch in einer Plus-Variante erhältlich. Diese beinhalten eine Anfangshilfe in Höhe von drei Monatsrenten bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit und eine Wiedereingliederungshilfe, wenn die BU für mindestens zwei Jahre bestand und die Leistungen aufgrund der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit entfallen, in Höhe von sechs Monatsrenten.

Leistung bei Krankschreibung

Außerdem enthält diese Variante der Starter-BU der VKB die sogenannte AU-Klausel, die schon bei Arbeitsunfähigkeit leistet. Als Leistungsauslöser genügt eine sechsmonatige Krankschreibung. Mindestens eine Bescheinigung muss von einem Facharzt ausgestellt sein. Die Kammer leistet über die gesamte Vertragslaufzeit für max. 18 Monate. Sollte rückwirkend eine BU anerkannt werden, so gelten die 18 Monate von neuem. Arbeitsversuche gelten als unschädlich, solange diese die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

Wenn eine Leistung wegen Krankschreibung beantragt wird, muss zeitgleich ein Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden. Diese Regelung erschwert den Zugang zur Leistung erheblich, da die Antragsstellung zur BU mit einigem Aufwand verbunden ist, der schon einem gesunden Kunden schwer genug fallen dürfte. Derzeit verfahren aber noch die meisten der elf Anbieter einer AU-Klausel am Markt derart, was auch verständlich ist, da durch die Krankschreibung alleine der Versicherer nicht in der Lage ist, eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder auf evtl. vereinbarte Ausschlüsse zu prüfen.

Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes

Als letztes enthält die Plus-Variante der Starter-BU der VKB eine Leistung bei schwerer Erkrankung eines Kindes in Höhe von zwölf Monatsrenten. Ob dadurch ein Bedarf entsteht und angemessen gedeckt ist, sei dahingestellt. Das Kind muss mindestens ein Jahr alt sein. Die Leistung ist für jedes Kind zu beantragen. Man mag allerdings keinem Menschen wünschen, dass er diese Leistung für mehrere seiner Kinder beantragen muss. Die versicherten Krankheiten sind Krebs, benigner Gehirntumor, bakterielle Meningitis, Enzephalitis, Polio, Lähmung und Taubheit.

Bei einer Starter-Police für junge Menschen erscheint diese Option zunächst unangebracht. Allerdings ist die BU für gewöhnlich bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Kinder durchaus im Bereich des Möglichen.

Was nach wie vor unvorteilhaft auffällt, ist die ungenaue Definition der zumutbaren Minderung der Vergütung. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Kammer die marktüblichen 20% erwähnte. Selbstverständlich ist es grundsätzlich sinnvoll, die Umstände des Einzelfalles bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist eine solche Formulierung extrem auslegungsbedürftig, was im Zweifel vor Gericht enden wird. Zwar ist eine unklare Formulierung wegen des §305 c (2) immer einer exakten unvorteilhaften Formulierung vorzuziehen, aber dennoch wäre es im Kundensinne, wenn hier genauer definiert würde, um Streitigkeiten vorzubeugen.

Im Übrigen hat sich im §3 (1) dritter Absatz der Fehlerteufel eingeschlichen. Der Verweis auf Absatz 5 sollte auf den vierten Absatz verweisen. Und die Verrichtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit sind im achten Absatz zu finden, nicht im neunten.

Vier Jahre Startphase

Die Startphase dauert mindestens vier Jahre. Zu Beginn des fünften Jahres wird sich der Beitrag erstmalig erhöhen. Nach zehn Jahren muss ich den vollen Beitrag entrichten. Dies ist bereits zum fünften Jahr möglich oder in jedem folgenden bis zum zehnten Jahr. Der Kunde kann dabei verlangen, dass die Kammer den dann ausgeübte Beruf für die Beitragsberechnung zugrunde legt.

Besonders positiv hervorzuheben ist die Mitwirkung des Versicherers an der beruflichen und medizinischen Rehabilitation und der Verzicht auf Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung.

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