In der Versicherungsbranche ist vieles sehr kompliziert, aber eines ist einfach: Wenn der Verbraucherschutz etwas rät, dann ist das meistens falsch. So auch der Rat, ich müsse eine Rechtsschutzversicherung zur BUV abschließen. Und zwar erst die Rechtsschutz, dann, nach Ablauf der Wartezeit, die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Schon wenn ich logisch darüber nachdenken, ist das Blödsinn. Der Abschluss einer Versicherung ist ja kein Leistungsfall. Ich verklage ja nicht den Versicherer später mal, weil er meinen Antrag angenommen hat.

Meistens verklage ich den Versicherer doch, weil er nicht leisten will. Also ist logischerweise die Ablehnung der Leistungsfall und bis dahin muss die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung erfüllt sein.

Jetzt bin ich aber kein Rechtsschutz-Experte und will mich da auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Ich kenn mich nur mit der Absicherung von Ausgaben aus…

Wann muss ich eine Rechtsschutzversicherung zur BUV abschließen?

Aber ich habe ein Urteil gefunden, das sich mit der Frage beschäftigt, wann der Leistungsfall eintritt. Und dieses Urteil ist vom BGH. Und der BGH ist nicht unbedingt ein Leichtgewicht in der Rechtsprechung. Was da entschieden wird, gilt.

In dem Urteil wollte ein privat Versicherter seinen Krankenversicherer verklagen, weil dieser nicht leisten wollen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme ab, weil der Krankenversicherer seine Leistung verweigerte wegen gefälschter Rezepte. Bei Vorsatz müsse der Rechtsschutzversicherer nicht leisten und außerdem bestand der Vertrag zum Zeitpunkt der Fälschung noch nicht.

Dieser Argumentation folgten auch die Vorinstanzen. Der BGH aber nicht.

Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles ist einzig und allein der Tatsachenvortrag des Klägers entscheidend. Und das ist in diesem Fall eben die Leistungsablehnung des Krankenversicherers.

Was sagt der BGH?

Weil ich das nicht so schön schreiben kann, zitier ich das mal:

b) Deswegen trifft es auch nicht zu, dass – wie das Landgericht in erster Instanz angenommen hat – der Deckungsanspruch des Klägers an der so genannten Vorvertraglichkeit scheitert, denn dafür ist nicht entscheidend, wann die Rezeptmanipulationen des Klägers oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann sich der Krankenversicherer des Klägers geweigert hat, Krankheitskosten des Klägers zu erstatten. Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsverstoß, der ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren.

Also müsste ich eine Rechtsschutzversicherung zur BUV erst dann abschließen, wenn ich einen Leistungsantrag stellen will. Am besten drei Monate vorher, damit die Wartezeit auch erfüllt ist.

Grundsätzlich ist es schon sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung zur BUV abzuschließen, da ein Rechtsstreit sehr teuer ist. Und die Versicherung leistet ja nicht nur bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auch in vielen anderen Fällen.

Aber dazu müsste ich prüfen, ob und welcher Versicherer am besten zu meinem Bedarf passt.

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