Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bei bestehenden betrieblichen Altersvorsorgen ändert sich folgendes: Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von vier (4) auf acht (8) Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent.

Neuabschlüsse

Für Neuabschlüsse gilt ab 2019 ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, dann ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten in den entsprechenden Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 vom Arbeitgeber verpflichtend zu zahlen.
Wer also seine Altersvorsorge sinnvoll und sowohl staatlich wie auch arbeitgeberseitig gefördert ergänzen will, der sollte sich aktiv beraten lassen.

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